Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

C. 32. 
Bei Töchtern darf der Vater, auch nach beendigter väterlicher Gewalt, die Stelle 
eines Curators vertreten, ohne daß es einer Bestätigung bedarf. 
Dieß kann insonderheit auch bei verheiratheten in Ansehung des 9. 31 erwähnren 
Vermögens, und in den §. 28 bestimmten Fällen geschehen. # 
ß. 33. 
Ein Ehemann kann von seiner Ehefrau, und ein Vater von seiner Tochter eben so, 
wie ein Curator von der Curandinn, (§. 21) Vollmacht ohne Zuziehung eines Geschlechts- 
vormundes erhalten. 
C. 34. 
Es darf, bei fünf Thalern Strafe, einer Ehefrau oder Tochter in värerlicher Gewale, 
ohne Einwilligung ihres Ehemannes oder Vaters, selbst in Ansehung des §. 31 erwähnen 
Vermögens, kein Geschlechtsoormund bestärigt werden, außer 
1) wenn sie in den S. 28 oder §. 29 bestimmten Fällen einen besondern Cura- 
tor (ö. 4) verlangt, oder 
2) wenn die Weigerungsursachen des Ehemannes oder Vaters unerheblich sind, oder 
3) wenn zu einem Geschäfte, das keinen Aufschub leidet, ein Curator erfordere 
wird, und die Einwilligung des Ehemannes oder Vaters zur Bestätigung des- 
selben nicht zeitig genug erlangt werden kann. 
Tritt keiner von diesen Fällen ein, und ist dennoch die Bestärigung ohne Einwilligung 
des Ehemannes oder Vaters geschehen, so har der Richter, auf den Antrag des Cheman- 
nes oder Vaters, dem Curator bekannt zu machen, daß die Curatel für beendigt anzusehen 
sei, und ihn zugleich zur Zurückgabe des Curatoru anzuhalten. 
F. 35. 
Wie weit die Einwilligung des einem Ehemanne oder Vater bestellten Vormundes zu 
Handlungen der Ebefrau oder Tochter des Bevormundeten nöthig sei, ist nach dem beste- 
henden Rechte zu beurtheilen. Zur Bestätigung eines Geschlechtsvormundes ist sie nicht 
ersorderlich. 
". 36. 
Uibrigens wird bei den Bestimmungen in 9#. 28— 35 ebenfalls vorausgesetzt, daß die 
Ehefrauen oder Toͤchter nicht etwa, in Gemäßheit der allgemeinen Vormundschaftsordnung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.