Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

) 
Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
29. 
  
  
42.) Mandoat, 
einige Bestimmungen über die Verbindlichkeit zur Ernährung unehelicher 
Kinder betreffend; 
vom 121en November 1828. 
W99, Anton, von GOTTES Gngden, Kdnig von Sachsen rc. 2c. c. 
finden Uns bewogen, zu Beseicigung mehrerer Uns angezeigker, bei der Rechtspflege im Be- 
treff der Verbindlichkeit zur Ernährung unehelicher Kinder zeither obgewalcecer Zweifel, 
folgende gesetzliche Vorschriften zu ertbeilen: 
+. 1. 
Bei der richterlichen Bestimmung der Geldsumme, welche der Vater eines unehelichen 
Kindes zum Unterhalte desselben jährlich entrichten soll, ist auf das ungefähre Vermögen 
oder Einkommen des Verpflichteten, auch nebenbei, so weik es dieses gestartet, auf den 
Stand der Mutter und die Bedürfnisse der Erziehung des Kindes zu seben. 
L. 2. 
Es soll jedoch der Richter diese Summe nicht unker zwölf Thaler —. — und 
nicht über sechszig Thaler —. — festsetzen. 
Gesetzsammlung 1828. 45 )
	        
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