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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
30.
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43.) Verordnung der Landesregierung,
das an Landmeister hin und wieder erfolgte Ansinnen, das Bürgerrecht zu
erlangen, betreffend;
vom 12ten November 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Es ist zu bemerken gewesen, daß hin und wieder den Handwerkern,
welche, um ihre Profession auf dem Lande, in Gemaͤßheit des Mandats vom 29sten Ja—
nuar 1767, oder, nach dazu von Uns erhaltener Concession, zu betreiben, das Meister-
recht bei einer staͤdtischen Innung gewinnen, zugleich die Erlangung des Buͤrgerrechts der
Stadt, in welcher die Innung ihren Sitz hat, angesonnen worden ist.
Da Wir jedoch solches nicht fuͤr erforderlich ansehen, so finden Wir Uns, damit
darüber künftig kein Zweifel entstehe und von den Obrigkeicen in dergleichen Fällen gleich-
förmig verfahren werde, bewogen, hiermit zu verordnen: daß hinführo den das Land-
Meister-Recht gewinnenden Handwerkern die Erlangung des städcischen Bürgerrechts nicht
angesonnen werden soll.
Auch werden die in allhier bestätigten Specialartikeln einzelner Innungen ekwa vor-
kommenden Bestimmungen, durch welche auch Landmeistern die Gewinnung des Bürger-
Gesetzsammlung 1828. ( 46 7