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laͤndlichen Produkten gedient haben, und denen die gewoͤhnlichen Bequemlichkeiten der Per-
sonenwagen, als Einschnallgesaͤße ꝛc. abgehen, wenn darauf einige Personen gelegentlich,
gegen ein Trinkgeld, mit zuruͤckgenommen werden;
d) die verdungenen Transportfuhren mit Straͤflingen und Verbrechern, welche durch
die Posten nicht befördert werden dürfen. Um aber Mißbräuche zu verhücen, muß die Be-
Görde, welche die Fuhre absendee, dem Fuhrmanne ein Attest miegeben, worin die Anzahl
der Personen, der Bestimmungsort und die Frist der Reise genau angegeben ist, damit
berselbe sich nöthigenfalls legitimiren kann;
e) die Recourfahrten, wenn der namliche Reisende innerhalb 24 Seunden an
dem Orte, wo der Zettel gelöser worden ist, wieder eintrifft; so wie das leer zurückgehende
Geschier. Daher haben die Postbeamcen, bei Ausstellung der Erlaubnißscheine, nach der
beabsichtigten Zurückkunfe zu fragen, und wenn von dem Kuotscher, daß sie innerhalb 24
Stunden geschehen werde, behaupcet wird, auch die Stunde des Abganges, oder der Durch-
fahrt auf dem Zettel mit anzumerken,
F. 14.
Einsrännige Die einspännigen Personenfuhren, ingleichen die Miethfuhren auf Troschken, Hambue--
Fubern- 1 #e ger S-uhlwagen und Schlitten, sind der Abgabe und den dießfallsigen Anordnungen unter-
terwerfen. worfen. Nicht minder Abgabe pflichtig sind auch solche Personenfuhren, welche von Gast.
wirthen, Ackerbau treibenden Bürgern, und solchen Einwohnern für Lohn verrichtet werden,
welche Pferde 3# Betriebe ihrer Feldwirthschafe, oder Fabrikgeschäfre halten.
. 15.
Verbot des Die Beförderung der Reisenden mit abgewechselken, oder uncerlegken Pferden bleibt
Perdewechsels, ein ausschließendes Vorrecht der Ercraposten. Wer sich also zu seinem Reisefortkommen
der Lohnsuhrleute bedient, muß die Reise bis zum Bestimmungsorte, oder bis dahin,
wo er mit der ordinären, oder mit Extra-Post weiter zu reisen gedenkr, fortsehen. Kein
Lohnkuescher, Fuhrmann, oder anderer Pferde baltende Einwohner darf daher einen Rei-
senden, der auf einem Post-Scations-Punkee, oder einem, auf einer Poststraße gelegenen
Orte, mit Extrapest, oder mie gemierheten Pferden angekommen ist, früher, als nach Ver-
lauf von 48 Seunden nach seiner Ankunfe, mic andern Pferden welrer, oder zurückbeföc-
dern; eben so wenig auch die Reisenden mit abgewechselten, voraus, oder enegegen gesen-
deten Pferden befördern, noch andern Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferde Haltenden Ein-
wohnern die Reisenden von einem Orc zum andern, nach Art der Extraposten, zuführen,
noch auch dieselben zu Pferde und mir vorreitenden Knechten, nach Arc der Couriere, fort-
schaffen, bei zwanzig Thalern Serafe Ersatz des der Poststation, oder mehrern Sctationen
entzogenen Ertra-Post-Geldes, und Erskarkung der durch die Uncersuchung verursacheen Un-
kosten. Auch von dieser Strafe ist dem Anzeiger der vierte Theil zu verabreichen.