Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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unberichtigt gelassene Abgabe einzuziehen, denselben gleichzeitig den Inhalt dieses Regu- 
lativs bekannt zu machen, und sie vor Unterschleifen zu warnen, bei Wiederholung von 
Abgabehinter ziehungen aber, unter dem Beistande der Accisofficianten und Thorwaͤrter sowohl, 
als nach Erfordern der Obrigkeit, selbige zu Bezahlung der Abgabe und zu Deponirung 
der Strafe und Unkosten anzuhalten und, mit Einsendung des deponirten Geldes, Anzeige 
zum Ober-Post--Amte zu erstatten. 
Urkundlich unter des Königl. Geheimen Finanz-Collegit Siegel und Uncerschrift aus- 
gesertigt zu Dresden, am 1 ten November 1828. 
Freiherr von Manteuffel. 
  
Carl August Küctner, 8 
Ausgegeben zu Dresden, am 2 5ö November 1828.
	        
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