Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

) 
Seitenzahl. 
  
  
  
  
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Steuerschocke, s. Hufen. 
Stipendien, s. Stiftungen, milde. 
Stiftungen, milde — Convention uͤber die in der Hauptconvention mit Preußen vom 
28. August 1819 zu besondern Unterhandlungen ausgesetzten, vom 
4 April 18: ... 273 — 290. 
= desgl über die im Königreiche und Herzogthume befindlichen Fa— 
milien — zu Sicherstellung der Rechte der dabei Betheiligten, vom 27. 
September 1825, "„ . . . . . . .29l--330. 
Familienstiftungen im Koͤnigreiche Sachsen, . 297 — 320. 
- - im Herzogehume Sachsen, . . 321 — 330. 
— commissarische Uibereinkunft über gewisse, das fiscalische Interesse 
betreffende gegenseitige Ansprüche der = des Köni reichs und Herzog—- 
thums Sachsen, vom 6. December 1825 331 — 334. 
- — Convention mit Preußen über die im Kbnigreiche und Herzogthume 
Sachsen, außer den in der Hauptconvention vom 28 August 1819 und den 
Conventionen vom 4. April und 27. September 1825 auseinandergesetzten 
= noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat= und Local-= 
Stiftungen, vom 28. December 18275, . . 335 — 508. 
im Königreiche Sachen ... 145 — 444. 
im Herzogthume Sachsen, .. . . .445—508· 
— Obliegenheiten der betreffenden Behoͤrden binscchtlich der Verge- 
bung, Verwaltung und Beaufsichtigung der Familien= und Local= = 
wobei Genußberechtigte aus dem Herzogthume Sachsen oder den übri- 
gen Preußischen Landen in Frage kommen, . . .«.509-510. 
- — daß erledigte Stipendien von Königl. Sächs. Seite in der Leipziger 
Zeitung und der Preußischen Staatszeitung angezeigt werden 
sollen, o o · ½ · " · o 509. 
— wo dergl. Bekannemachungen von Preußischer Seite geschehen werden, 510. 
milde = Privat = deren, so wie die von öffentlichen milden Stif- 
tungen, zu Anlegung ihrer Fonds erkauften Gebäude sind nicht frei von 
Militairleistungen, „ . .... 133. 
  
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Anmerkung. 
Da die, nach der Convention vom 27. September 1825, dem Königreiche und dem Her- 
zogthume Sachsen überwiesenen Familienstiftungen sub l. S. 297— 320 und sub II. 
S. 321 — 330. schon in alphabetischer Ordnung aufgeführt sind, so ist letztere 
nur für die zu der Convention vom 28. December 1825 gehörigen Verzeichnisse der Local-, 
Provinzial= und allgemeinen Stiftungen l. des Königreichs von S. 341 — 
444. und lI. des Herzogthums Sachsen von S. 445 — 508. — an Zahl weit über 
1600 — in nachfolgender Maße für erforderlich zu achten, hierbei aber nur die Angabe der 
Namen der Stifter zu berücksichtigen gewesen, da die Orte, welchen die Stiftungen 
gelten, schon in alphabetischer Ordnung aufgeführt sind. 
  
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