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gliedern im Herzogehume selt dem 1sten Januar 1815, zu der bisher gemelnschaftlich gewesenen
Casse elwa geleisteten Beicräge zurückzuerhalten, dagegen aber auch nicht nur die, bis zum 31|lten
Oecember 1814, in das Herzogehum zu zahlen gewesenen Begräbniß= und Unterstüß ungs-Gelder, und
die von einigen Uncereinnahmen im Herzogehume geleisteten Vorschüsse allein zu berichtigen, son-
dern auch, vom 1 sten Januar 1815 an, alle Verbindlichkeiten und Obliegenheiten gegen die Hin-
terlassenen und Erben derjenigen, die bei der Hof. und handjögerei angestelle und als solche bei-
cragende Mitglieder dieser Casse waren, allein zu erfüllen hat.
Sollten sich in der Folge etwa gegen die bei Auseinandersehung dleser Casse zum Grunde ge-
legte, in der angegebenen Beilage unter A. angenommene Zahl ihrer Mieglieder, oder gegen die
als noch rückständig bezeichneten Beiträge und Unterstüßungen Verschledenhelcen ergeben, so über-
nimme die daraus abzuleitenden Ansprüche die künftig in jedem Landestheile besonders bestehende Jä-
ger-Wictwen= und Waisen-Versorgungs. Casse, bei deren Angehörigen dergleichen Verschiedenhei-
cen vorkommen, zur alleinigen Vertretung, ohne, weder bei der künstigen Hauptberechnung, noch
sonst jemals, zu dleßfallsigen Reclamationen, oder Entschädigungsansprüchen an die Jäger-Witt-
wen= und Waisen-Versorgungs-Casse im andern tandestheile, oder an deren Regierung berechtiger
zu seyn.
So viel hingegen
IX.
die in einigen, durch die tandestheilung getrennten, Provinzen und Ephorleen bestehenden Predi. Prediger= und
ger- und Schullehrer-Witewen= und Waisen-, auch Begräbniß-Cassen anlange, so wollen die bei- Schulehrer.
derseitlgen Reglerungen nicht nur das Fortbestehen dieser Verbindungen auf keine Weise bebindern, Waiseit-, auch
sondern auch darauf sehen, daß weder den dermaligen Mitgliedern dieser Societäten und lhren Begräbniß=
Hinterlassenen, welche sich in dem andern tandestheile besinden, der Genuß der erworbenen Rechte Fisen in ue-
und die verfassungsmäsige Theilnahme an Ausübung der Gesellschaftsbefugnisse, in so fern die ver= vinzen und
fassungsmäsigen Verbindlichkeiten gehörig erfülle werden, unter irgend einem Vorwande enczogen, Sphorieen.
noch denjenigen, welche vor der tandestheilung, vermöge der ihnen übertragenen Aemter, einen
gultigen, seitdem nicht durch ausdrückliche Uibereinkunft der Inceressenten in beiden tandestheilen,
und, mit Genebhmigung ihrer vorgesehten Behörden, aufgegebenen Anspruch gehabt haben, Mit- -
glieder dieser Gesellschaften zu bleiben oder zu werden, das fernere Verbleiben bei solchen, oder
der Beitritt zu denselben, wegen ihrer Angehoͤrigkeit an eine andere Landeshoheit, verweigert, auch
insofern bei einigen dieser Societaͤten, nach den am Sten Junius 1815 bestandenen Statuten
und Verfassungen, den Inhabern gewisser Aemter, als solchen, die Verbindlichkeit zum Eintritt in
die Societaͤt obliegt, ferner so lange diese nicht, durch Einverständniß der in beiden Landestheilen be-
findlichen Mitglieder und ihrer vorgesetzten Behoͤrden, aufgehoben wird, auf Erfuͤllung der erwaͤhn—
ten Verbindlichkeit gehalten werde.
Uibrigens macht sich die Koͤnigl. Preuß. Regierung hierbei noch verbindlich, dahin Verfä= Sperberisches
gung zu treffen, daß das von dem vormaligen Pfarrer zu Eythra und Bösdorf, Georg Friedrich Vermaͤchtniß.
Sperber, in seinem unterm 2 1sten November 1806 erricheeken Testamente, der im Jahre 1798
Gesessammlung 1828. (50)