Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Das, nach Deckung eines in das Herzogehum Sachsen gehörigen, foredauernden jährll- 
chen Bezuges von 100 Thlr. bleibende Vermögen dieser Casse wird nach dem Verhäliniß der 
Volkszahl des Seifts Merseburg getheile, wonach sich der Theilungsmaßstab auf 
0,8114, 
Achteausend Einhundert und vierzehn Zehenkausendeheile für das Herzogkbum, und 
0,1836, 
Eintausend Achthunderé sechs und achtzlg Zehentausendtheile für das Königreich Sachsen be- 
stimm#. Nach diesem Theilungsverhäleniß werden dem Königreiche Sachsen, zu Berichelgung 
des ihm zustehenden Ancheils, überwiesen: 
1.) der von der Königl. Sächs. Reglerung, vom 6ten Juni 1815 an, jährlich mie 43 Thlr. 
18 gl. —. fortwährend zu leistende anrheilige Rentkammer-Beitrag, welcher, nach 
5 pCt zu Capital berechnec, sich auf 87 5 Tylr. beläuft, 
2.) in Capitalien zu 5 pPCt. zinsbar, 166 Thlr. 1 gl. 9 pf. Einhundert sechs und sechs- 
zig Thaler, 1 gl. 9 pf. 
3.) in Capiealien zu 4 DCt. zinsbar, 46 Thlr. 5 gl. —. sechs und vierzig Thaler, 5 gl. 
4.) in Capitalien zu 3 PpCt. zinsbar, 301 Thlr. 18 gl. 3 pf. Dreihundere und einen 
Thaler 18 gl. 3 pf. * 
5.) in Capicalien zu 2 DPCt, zinsbar, 94 Thlr. 7 gl. 2 pf. vier und neunzig Thaler, 
7 gl. 2 pf. 
6.) vom unzinsbaren Vermögen, 66 Thlr. 21 gl. 5 pf. sechs und sechszig Thaler, ein 
und zwanzig Groschen, fünf Pfennige, 
wogegen dasselbe sich alle seit dem Öten Juni 1815 an Königl. Saächs. Orre ekwa ausgezahlte, und 
solchenfalls bei der künftigen Berechnung nachzuweisende, Unterstützungen anrechnen zu lassen hat. 
XII. 
Von dem Bestande der Stift. Merseburgischen Bußtags= Collecten -Casse am 5ten Juni 1815, Stt-Werse- 
welcher vergleichsweise zu 66 Thlr. 16 gl. 3 pf. angenommen worden ist, und ebenfalls nach der Hchuroische“ 
Volkszahl der beiderseitigen Antheile des Stifes Merseburg getheilt wird, erhäle das Königreich lecten-Casse. 
Sachsen 
12 Tolr. 13 gl. 10 pf. 
zwölf Thaler, dreizehn Groschen, zehn Pfennige unzinsbar. 
XIII. 
Nach demselben Verbältniß wird das Vermögen des Sctist-Merseburgischen Hebammen-In= Stist-Merse- 
stiturs gecheilt, und es empfängt hiernach das Königreich Sachsen von demselben Gluraische 
169 Thlr. 17 gl. 9 pf. Fonds. 
Einhundere neun und sechszig Thaler, 17 gl. 9 pf. von dem mit 58 zinsbaren Activo, und 
(50° )
	        
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