Stift-Merse-
buraische
Salzburger
Collecten-
Casse.
Stift-Merse=
burgisches
Gymnasium.
91 Thlr. 16 gl. 7 pf.
ein und neunzig Thaler, sechszehn Groschen, sieben Pfennige, incl. der von der Parochie
Quesib angesammelten Tausfgroschen nach dem 5ten Juni 1815 eingelieferten —. 11 gl. un:
zinsbar.
Auf vorstehende unzinsbare Summe hat die Königl. Sachsische Regierung
54 Thlr. 4 gl. —.
so die Königl. Preußische Regierung auf die Zeit, vom 1ten April bis 5ten Juni 1815
rückständigem, aus der Merseburgischen Stists— Rentkammer bewilligten Lehrergehalt bezahlt *
sich anrechnen zu lassen.
Uibrigens werden jeder Regierung die diesem Institute gewidmeten Bezuͤge aus ihrem Ge—
biete auf die Zeit nach dem õten Juni 1815 überlassen.
XIV.
Das Vermoͤgen der bei dem vormaligen Stifts, Consistorio zu Merseburg verwalteten, soge—-
nannten Salzburger-Collecten-Casse wird gleichfalls nach dem obbemerkten Verhältniß der Volks-
zahl der beiderseitigen Antheile des Stifts Merseburg getheilt. Hiernach erhaͤlt das Koͤnigreich
Sachsen:
1.) an sicherem Vermögen:
94 Thlr.“ gl. 2 pf. von 500 Thlr. —. — pf. à 5 DCu zinsbar,
306. 1- 5„ „2100 " — —. 3S3 "
10 5J.5. 3. 54 4- 5 Unzinsbar,
2.) an unsicherem Vermögen:
33 — 1. 175 — —. 5 PCt, zinsbar,
2 2 4. 3 - - 11 - E 1 unzinsbar,
wogegen dasselbe die seit dem Gten Juni 1815, nach Besinden, aus dieser Casse erhaltenen Zab-
lungen sich anrechnen zu lassen hat.
XV.
Wegen des Stiftsgymnasiums zu Merseburg, seiner Fonds, Bezüge, und der mit demselben
in Verbindung stehenden Stipendienstiftungen, kommen beide Regierungen vergleichsweise dahin
überein, daß
1.) die Königl. Preuß. Regierung den Ansprüchen auf einen, Königl. Schsischer Seits
antheilig zu übernehmenden, Beitrag zu den auf die Seift-Merseburgische Rentkammer angewie-
senen, zu Unterhalrung des Gymnasiums und teistung gewisser Schulstipendlen bestimmten, Geld-
und Natural- Deputaten entsage, und sich blos den Anspruch an die Seifcsstände des Königl. Preus-
sischen Stiftsantheils, wegen der aus der Seiftsbedürfnißcasse zum Gymnastum-Fonds zu bezablenden
Supplement-Sreuer= Zinsen, vorbehält, den dießfalligen Anspruch an die Sciftsstände des Könil.
Sächs. Stifts-Antheils aber der Königl. Sächs. Regierung abrritt, wogegen diese