Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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2.) niche nur den Anspruch auf Wledererstattung der, für die Zele vom 6ten bis 3 0sten Juni 
1815, aus dem Königl. Sächs. tandeszahlamte, zu Berichtigung des baaren Seifrékammerbeitrags, 
on das Gymnasium bezahlten 37 Thlr. 14 gl. 6 pf., sondern auch allen sonstigen Ansprüchen an 
das Vermögen des Gymnasiums entsagt, sowohl 
3.) das Collacurrecht der Stade Zwenkau auf zwei, blsher von dem dasigen Setadtrathe ver- 
gebene, für Schüler des gedachten Gymnasiums bestimmte Seipendien und den Antheil, welcher 
von vier dergleichen Schulstipendien, so bisher von den Stifesständen vergeben worden, auf den 
Konigl. Sächs. Stiftsentheil kommen würde, dem Herzogehume Sachsen dergestalt abtritt, daß die 
Königl. Sächs. Regierung die dießfallsige Eneschädigung der Scadt Zwenkau und des Konigl. 
Sächsischen Theils der Stiftsstände ohne weicern Anspruch übernimmé. 
4.) Es wird jedoch den Eingebornen des Königl. Sächs. Sciftsantheils, wenn sie das Merse- 
burger Gomnasium besuchen wollen, nicht nur das Reche hlerzu, sondern auch die recheliche Fa- 
bigkeit, an den ihnen solchenfalls vor der #andestheilung zugestandenen Vortheilen und Benesicien, 
jedoch mit Ausschluß derer, welche aus den vorstehend abgetretenen Collarurrecheen hergeleicet werden 
könnten, unter den in der jedesmaligen Schulverfassung gegründeten Voraussetzungen, Theil zu 
nehmen, in so weit zugestanden, daß ihnen, wenn sie sich sonst bierzu qualisiciren, ihre nunmeh- 
rige Eisenschaft als Ausländer nicht entgegenstehen soll. 
5.) Das Böhringerische Schulstipendium verbleibt fernerhin in der bisherigen Maße dem 
Gymnasium und wird zu den tccalstifrungen des Herzogehums gerechnet. 
XVI. 
Bei dem Stift= Merseburgischen Schul- Verbesserungs-Fonds komme auch die Volkszahl der GiiftRerie 
beiderseltigen Antheile des Stifes Merseburg als Thellungsmaßstab in Anwendung. echuwoerest 
Hiernach hat das Königreich Sachsen feans 
1.) zu erhalten: 
120 Thlr. 4 gl. 
Einhundert und zwanzig Thaler, vier Groschen, vom sichern unzinsbaren Vermögen, 
848 Thlr. 16 gl. 10 pf. 
Achthundert acht und vierzig Thaler, sechszehn Groschen, zehn Pfennige, vom unsichern, zu 5 Ci. 
zinsbaren Vermögen, 
16 Thlr. —= 9 pf. 
sechszehn Thaler und neun Pfennige, von den unsichern Zinsrückständen des vorerwähnten zins- 
baren Vermögens, 
83 Thlr. 12 gl. 5 pf. 
drei und achtzig Thaler, 12 gl. fünf Pfennige, von außenstehenden unsichern Lorterieresken, inso- 
fern diese verschiedenen unsichern Activa eingehen sollten; dahingegen hat dasselbe 
2.) beizutragen
	        
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