Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Stift-Merse— 
burgischer 
neuerer 
Schulverbes- 
serungs- 
Fonds. 
Stift-Merse- 
burgischer Ui- 
berschuß- 
Fonds. 
286) 
660 Thlr. 2 gl. 5 pf. 
Sechshundert und sechszig Thaler, zwei Groschen, fünf Pfennige zum zinsbaren Passivo, nebst 
Zinsen, vom 6ten Junl 1815 an, zu 5 HDCt, in so fern dieser Zinsfuß seitdem niche herabgeseßt 
worden, ingleichen den nach obigem Verhältniß zu berechnenden Ancheil an den auf Eintrelbung 
des unsichern Vermögens verwendeten Kosten. 
XVII. 
Von dem Vermögen des Stife-Merseburgischen neuern Schulverbesstrungs= oder sogenannten 
Catecheten-Fonds erhälc das Königreich Sachsen, nach dem mehrerwähnten Verhäleniß der Volks- 
zahl in den beiderseitigen Ancheilen des Stists Merseburg, überhaupt 
40 Thlr. 15 gl. pf. 
vierzig Thaler, funfzehen Groschen, sieben Hfennige unzinsbar. 
XVIII. 
Von dem bei der vormaligen Stifesregierung zu Merseburg verwalteken sogenannten Uiber- 
schußfonds, welcher, nach Deckung eines darauf angewiesenen, dem Herzogthume Sachsen verblei- 
benden Bezugs, wieder im Verhälcaiß der Bevölkerung der beiderseitigen Theile des Stifts Mer- 
seburg getheilt wird, erhält das Konigreich Sachsen 
A.) an sicherem Vermögen: 
2510 Thlr. 6 gl. 5 pf. 
Zweitausend Fünfhundert zehen Thaler, sechs Groschen, fünf Pfennige, zu 5 pCt. zinsbar, 
744 Thlr. 23 gl. 3 pf. 
Sliebenhunderk vier und vierzig Thaler, drei und zwanzig Groschen, drei Pfennige, zu 3 Ct. 
zinsbar, . 
328 Thbhlr. 3 gl. 5 pf. 
Dreihunderk acht und zwanzig Thaler, drei Groschen, fünf Pfennige, unzinsbar, nach Abzug der- 
jenigen 54 Thlr. 4 gl. — welche noch aus der Königl. Sächs. Renekammer an den Uiberschuß- 
fonds zu zablen waren; 
B.) an unsicherm Vermögen, in so fern solches unverkürze zu erlangen seyn sollte: 
56 Thlr. 13 gl. 11 pf. 
sechs und funfzig Thaler, dreizehen Groschen, eilf Pfennige, zu 5 PCt. zinsbar, 
4 Thlr. 16 gl. —, 
vier Thaler, sechszeben Groschen, bis 5ten Juni 1815. rückständige Zinsen davon, 
75 Thlr. 10 gl. 7 pf. 
fünf und siebenzlg Thaler, zehen Groschen, sieben Pfennige, zu 4 pCt. zinsbar, 
24 Thlr. 10 gl. 5pf. 
vier und zwanzig Thaler, zehen Groschen, fünf Pfennige, bis 5ten Juni 1815 rückständige Zin- 
sen davon,
	        
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