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C. an Naturalvorräthen aus dem Bücherverlage des Waisenhauses:
40 Exemplare Gesangbücher klaren Drucks auf Schreibepapier,
21 dergleichen auf ordinäres Papier,
52 Exemplare Spruchbücher,
7 Exemplare Passionsgesänge,
außer den, nach demselben Verhällnisse zu berechnenden, Antheilen an den, auf weiterer Ermit-
telung beruhenden, Exemplarien von Gesangbüchern groben Drucks und von gedruckten Waisenhaus-
nachrichten.
Hierüber hat das Königreich noch zu erhalten:
a) den verhältnißmäßigen Antheil von dem, was, nach Besinden, von den außenstehenden
Lokterieresten noch eingehen solle, welcher Antheil, nach Abzug der aufgewendeten Kosten
und des auf die Stadt Merseburg kommenden Theils, nach obigem Verhälenisse zu tbeilen
seyn würde,
b) die, auf dle Zeit nach dem 30 fen Juni 1815, aus dem Königreiche ekwa noch zum Wai-
senhause geflossenen Bezüge.
Dagegen hat das Königreich noch zu verkreken und sich anrechnen zu lassen:
a) 21 Thlr. 5 gr. —. Rentkammerbeitrag auf den Termin Pfingsten 1815, insofern dessen
bereits erfolgte Berichtigung nicht durch Quitkung nachgewiesen werden kann,
b) 88 Thlr. 4 gr. 4 pf. antheiligen Beitrag zu den unverzinsbaren Passi#s,
I) die Alimentationskosten für die am 1###en Juli 1815 im Waisenhause gewesenen Kinder
aus dem Koönigl. Scchhsischen Seiftsantheile, für jedes jährlich 65 Thlr. —. —; vom
gedachten Tage an, bis zur Entlassung aus dem Waisenhause,
d) den, im Verhältnisse der Theilnahme des Königreichs, an dem Vermögen zu berechnenden
Antheil an den auf Eintreibung des unsichern Vermögens verwendeten Kosten, auch, da
übrigens, nach dieser Auseinandersetzung, die Theilnahme der Stände des Königl. Sachs.
Stiftsantheils an der Ausübung des ständischen Collakurrechts von vier Seellen wegfälle,
dieselben deshalb abzufinden, und die Königl. Preußische Regierung gegen alle dießfallsige
Ansprüche zu vertreten.
XX.
Bestimmung Jede der beiden Regierungen hat von den ihr in Vorstehendem überwiesenen Antheilen an dem
nregenber 33n zinsbaren, beweglichen und zu Capital erhobenen unbeweglichen Vermögen einer Seiftung, auch die
thelle am Zinsen, nach den bei den Capicalantheilen angegebenen, oder den seic der geschehenen Ausmittelung
zinsbaren Ver= des Vermögens jeder Seifeung veränderten Zinsfüßen, insoweit niche seitdem, im Einverständnisse
mozen. der beiderseitigen Behörden, ein Erlaß an rückständigen Zinsen bewillige worden ist, und insoweit
vom unsichern Vermögen überhaupt Zinsen zu erlangen sind, vom 6ten Juni 1815 an zu erhalten;
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