Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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allein bei der Jäger-Wie#wen= und Waisen.Versorgungs-Casse G. VIl.) kritt dieser Termin schon 
mie dem 1ten Januar 1815, und bei dem Fonds des Waisenhauses zu Merseburg G. XIX) erst 
mie dem 1ten Juli 1815 ein. 
XXl. 
Sobald von beiden allerhöchsten Regierungen diese Uibereinkunfe genehmiget worden ist, soll so- Gegenseitige 
sort eine Berechnung über alle, von beiden Regierungen in derselben übernommenen Zahlungsver-Verechnunz. 
bindlichkeiten gepflogen, und dasjenige, was hiernach der eine Theil dem andern auszuliefern und 
herauszugeben hat, berichtiget werden. 
Verztchtlei- 
JNh. zuns 
a) wegen der 
Nach dieser erfolgken Vollziehung werden alle Ansprüche, welche von der einen Reglerung an il beeser Con- 
die andere, in Beziehung auf die in dieser Convention erwähnten Stiftungen und Fonds, wegen wähnten Crcs- 
der Theilnahme an Genuß= oder Collatur-Rechten, oder sonst auf irgend eine Weise gemacht werden tungen und 
könnten, soweic deshalb nicht ausdrücklich besondere Vorbehalte in Obigem enthalten sind, für be- Cassen; 
seitigt und aufgehoben erklaͤrt, und beide Theile verzichten auf alle fernere, in dieser Convenkion ?) wegen der 
nicht gegründete, dießfallsige Anforderungen, so wie Königl. Preußischer Seits noch besonders allen Frnschinera: 
Ansprüchen auf Genußrechte wegen der, mit der alteren Schullehrer -Besoldungs-Casse verbundenen, menen und 
Gehischen, Weigandischen und Kreutzigerischen Seistungen, mie Vorbehalr der auf letztere Bezug ##war; 
habenden, oben (§. IV.) erwähnten, 2008 Thlr. 19 gr. 2 pf., ingleichen den Ansprüchen auf die ae nen ber 
mie der Schullehrer= Seminarien-Casse vereinigten Stistungen, namentlich: die Scheuereckische, Echulehrer 
Reinhardtische, Weigandische, Dincerische, die eines Ungenannten, und die Heynische, niche minder eleldungs- 
aller Theilnahme an dem ferneren Gewinn aus dem Verkaufe des Dresdner Gesangbuchs und des E 
Kirchenbuchs, und bingegen Königl. Scchsischer Seits allen Ansprüchen auf die mit den oben gasosn de 
. I. XI bis mie XIX bemerkten Slift-Merseburgischen Cassen und Insticuten vereinigten be= narien Casse, 
sonderen Stiftungen entfagt wird. 5) mit Stift- 
Merseburgi- 
A * Z „ schen Cassen 
ußerdem leistet auch die Königl. Preußische Regierung auf alle Theilnahme an dem Zwecke und Insttuten 
des von Johann Andreas von Osten auf Raaschau und Dörenthal, in seinem Testamente vom verbundenen 
Iten December 1757, gestifteten Waisenhauses zu Plauen, wegen der vormaligen Enclaven des ebeseadern“ 
Voigtländischen Kreises im Reußischen: Blankenberg, Blincendorf, Gefell und Sparemberg, so wie 0) wegen des 
wieder die Königl. Sächsische Regierung auf alle Ansprüche an die, zu den bei der Domkirche und ven ÖOsten- 
Stiftsschule zu Merseburg vorfallenden Bedüurfnissen bestimmte, Dom-Cymbel-Casse zu Merse- schen Waisen- 
burg Verzicht. · hauses zu 
urg Verz Plauen. 
s) wegen der 
Dom-Com-= 
bel-Casse zu 
Merseburg. 
Gesetzsammlung 1828. 51 )
	        
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