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Endlich bewendet es
XIXIII.
von Fletcheri= wegen des von Friederiken Christianen Elisabeth Freifrau von Fleicher ausgese-ten Vermächt-
ssche Stiftung. nisses, zu Errichtung und Unterhaltung eines Schullehrer-Seminarü in Kursächsischen Landen, in Folge
der nur für diesen Fall getroffenen besondern Uibereinkunfe, bei dem, von dem Königl. Großbrittannisch=
Hannsverschen Ober-Appellations-Gerichte zu Celle, unter dem 15ten November 1822 ertheilten
schiedsrichcerlichen Erkenntnisse.
XXIV.
Uibrige noch In Ansehung aller übrigen, in der gegenwärtigen Convencion nicht erwähnten, milden Seistun-
aitnlbiste gen verbleibe es für jetze noch, bis zu einer definitiven Vereinigung darüber, bei den deshalb im
« «Art.XXlI,5.s.1und2derEingangsbekührtenHaupteonventionvomLssteUAugust1819
enthaltenen Bestimmungen; es sollen jedoch die Verhandlungen uͤber diese Stiftungen, ingleichen
über die dabei zur Sprache kommenden fiscalischen Punkte, moͤglichst beschleuniget, und die daruͤber
zu treffenden Vereinigungen, nach beiderseits erfolgter allerhöchster Genehmigung, durch eine ander-
weite nachtraͤgliche Convention zum Abschluß gebracht und, nebst der gegenwaͤrtigen Convention,
oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Zu dessen Urkund haben die beiderseitigen Koͤniglichen Bevollmaͤchtigten die gegenwaͤrtige
Convention unterzeichnet.
Geschehen zu Dresden, am Aten April 1825.
Muͤller, D. Pinder,
Koͤnigl. Saͤchsischer Commissarius. Koͤnigl. Preußischer Commissarius.