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der beiderseieigen Uncerthanen zu bringen, und dlesen die eigne Wahrnehmung ibrer
Gerechesame zu erleichtern.
b) Es soll in beiden Scaaten, durch eine gesetzliche Verfügung, den Behörden, welche
Familienstifeungen zu vergeben, zu verwalten und zu beaufsichtlgen haben, die genaue
Befolgung vorstehender Bestimmungen zur Obliegenheic gemacht, und dabel noch auf-
gegeben werden, bei jeder Erledigung eines Familien-Süpendhi, wenn sich binnen
vier Wochen nach Ablauf des letzten Genußcermins keln gqualificirker Geschlechtsver-
wandter angemelder hac, eine Bekannemachung in einer Sächsischen und einer Preußi-
schen Zeitung, welche jede Regierung dazu bestimmen wird, zu erlassen, und einen
Termin zur Anmeldung der Interessenten zu bestimmen. Diese Bekanntmachungen
sollen, insofern die Kosten derselben nicht aus den Uiberschüssen der Stiftung bestritten
werden können, jederzeic kostenfrei erpedirt, und bloß die baaren Auslagen dem, in
Folge des öffentlichen Aufrufs, zunächst zur Perception Gelangenden angerechnet
werden.
J0) Den Beschwerden dieß= oder jenseitlger Unter#hanen wegen Hintansehung fundations.
mäßiger Gerechtsame soll, nach den bereits im F. 7 der Convention vom 2 7' en Juli
1817 enthaltenen Bestimmungen, jederzeie schleunigst abgeholsen und den Bectheilig-
ten die ihnen gebührende Entschädigung verschafft werden.
# Art. V.
Nach erfolgter beiderseitiger Genehmigung dieser Uiberelnkunft sollen sofore jeder Regle-
rung die zu den ihr überwiesenen Familienstiftungen gehörigen Fonds, Acten, Urkunden und
Rechnungen, insoweic sie sich bei Behörden des andern handestheils befinden, und, so viel die
Fonds betriffe, insofern sie niche in Immobilien, oder unaufkündbaren Capitalien bestehen, aus-
geantwortek, bis dahin aber alle stifeungsmäßige Zahlungen forkgelelstet, auch die gegenwärcig in
der Perception von Benesicien aus Familienstistungen stehenden Personen in deren Genuß auf
dessen Dauer gelassen werden. Die biernach aus dem einen in den andern landestheil auszu-
liefernden Fonds sollen, nach ihrem dermaligen Activ= und Passiv-Zustande, unverzüglich durch
beiderseitige Rechnungsbeamte genau ermitkelt und nach einer deshalb zu haltenden Schlußrechnung
gegenseitig ausgeliefert werden. So viel das hierbel zur Sprache kommende Agio von den der
Adam Müllerischen und ltudowicus Schnedderschen Familienstiftung gehörigen alten Stiftungs=
capitalien betriffe, so bleiben die dießfallsigen Ansprüche den nunmehrigen Administrations= und
Collacur-Behörden zur besondern Verhandlung und, nach Besinden, Ausführung im Wege
Rechtens vorbehalten.
Art. VI.
Da, nach erfolgker Auslieferung der vorstehend gedachten Fonds, Acten, Urkunden und Rech-
nungen, die Interessenten der aus dem einen in das andere Gebiet übergehenden Familienstiftun=