Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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3) Das, Preußischer Seits, von obigen 
7875 Thlr. —. — nach 48-4 pro Cent, und von den 
8800 Thlr. —. —. nach 115 Dro Cent verlangte Agio wird vergleichsweise auf 
1895 Tblr. 20 gr. — nach 24= pPro Cent von der ersten, und 
586 Thlr. 16 gr. —= nach 63 pro Cent von der letzten Post festgesetzt. 
4) Da der Stadtrath zu Langensalza behauptek, über 
25 Thlr. — —. 
balbjährige Zinsen ven dem, den dasigen Seiftungen gehörigen Capikale der 1000 Thlr. — —. 
auf den Temin Johannis 1815, Qutttung hierher eingesendet, den Betrag aber, wegen der unter- 
dessen eingetretenen Landestheilung, niche erhalten zu haben, so wird demselben der Anspruch auf 
diese 25 Thlr. —. — zur weitern Nachweisung, oder Aussührung vorbehalten. 
5) Die der Armencasse zu Lichtenburg, zusolge einer Verordnung vom 1 #ten März 1812, 
auf die Jahre 1800 bis 1802, mie · 
75Th(k.—-—- 
zu zahlen gewesene Zinsverguͤtung, ist, laut einer in beglaubter Abschrift uͤbergebenen Quittung vom 
5ten October 1812, bereits bezahlt, und faͤllt daher der dießfallsige Anspruch weg. 
6) Wegen der Stiftung zu Stipendien und zu Unterstuͤtzungen fuͤr Predigerkinder im Stifte 
Merseburg wird der Vorschlag der Koͤnigl. Saͤchsischen Commissarien dergestalt angenommen, daß 
jede Regierung die in der zweiten nachtraͤglichen Convention wegen der Stiftungen, in Gemaͤsheit 
der commissarischen Vereinigung, zu bestimmenden stiftungsmaͤßigen Leistungen an die Genußberech— 
tigten ihres Gebietes vom öten Juni 1815 an übernimme, wogegen die Königl. Scchsische Re- 
gierung, insofern seitdem die Bezüge auch an Angehörige des Königreichs forkgeleistet worden, zu 
solchen antheilig beizutragen, auch der Königl. Preußischen Regierung die von ihr, auf die Zei 
bis zum 5ten Juni 1815, vorschußweise bezahlten 
329 Thlr. 8 gr. 2 pf. 
wieder zu erstatten, und alle sonst etwa bei der Seipendienstifrung, auf die Zeit vor dem 1 sten April 
1515, so wie bei der Sristung für Predigerkinder, auf die Zeit vor Michael 1813, rückständig 
gebliebene Beneficien zu vertreren hat. 
7) Wegen des Anspruchs der Weihrauchschen Seipendienstistung zahlt die Königl. Scchsische 
Regierung 
875 Thlre. — —. 
wogegen die Königl. Preußische Regierung auf die bisherigen Zinsen davon verzichret, aber auch 
erst vom Empfange der vorstehenden 875 Thlr. —. —; an in die Verbindlichkeit zur Aus- 
zahlung des Weihrauchschen Seipendioms kritt. 
8) Die vorstehend von Koͤnigl. Saͤchsischer Seite anerkannten und uͤbernommenen Verbindlich— 
keiton sollen, soweit solche nicht durch Compensation mit den Koͤnigl. Preußischer Seits weiter 
unten, ad D. 1 und 2, anerkannten Verbindlichkeiten getilgt werden, nach dießfallsiger vorheriger
	        
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