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Gestife zu Mühlberg, und an die Geistlichen zu Boragk, Kostdorf, Lausa und
Staritz;
bh) das Holzdeputat vom Amte Hain an den Pfarrer zu Boragk;
cc) die Geld= und Getreide -Abgaben des Amces Torgau an die Universität Wittenberg und
die Geistlichen, Schullehrer, oder andere Percipienten in Torgau, Belgern, Grä-
senhaynchen, Herzberg und andern Preußischen Orten;
dd) die Geld-, Getreide= und Holz-Abgaben aus der Stife-Merseburgischen Rentkammer
an das Domkapitel und die Geistlichen zu Merseburg;
ee) die Geld-, Getreide= und Holz-Abgaben des Amtes Lüten an den Geistlichen und andere
Percipienten in Lüten,
zu übernehmen.
C.
Die auf die, nach obiger Bestimmung, für ungetheilt zu achtenden Aemter und Bezirke des
Königreichs, oder Herzogthums Sachsen, am 5t6en Juni 1815 angewiesen gewesenen Abgaben
an Seifcungen und Instituke des andern Landestheils sollen serner, wie bisber, gegenseitig forkge-
leistet werden, und da namentlich das, bei den bisherigen Verhandlungen, Preußischer Seits zu den
gerheilten Aemtern gerechnete Ame Delißsch, obigem Grundsatze zu Folge, für ein ungetheile zum
Herzogthume Sachsen gehöriges Ame zu achten ist, so übernimmt die Königl. Preußische Regierung
alle auf selbigem Haftende Abgaben an Stiftungen beider Landestheile.
Uibrigens bleiben den beiderseitigen Stiftungen ihre Ansprüche an Staderäthe, Patrimonialgüter,
oder andere Privakpersonen im andern Landestheile unbenommen, und wird jede Regierung desbalb
nöthigen Falls rechtlichen Schußz angedeihen lassen.
D.
Anlangend die nachträglich zur Sprache gebrachten Punkte, so übernimme
1) die Königl. Preußische Regierung die von ihr bereits zugestandene Forderung der Höpner-
schen Seiftung zu Oschatz an die Domaine Seida, nebst dem auf 13¼ pro Cem des Capitals ver-
glichenem Agio, und nebst den Zinsen, so weit solche rückständig seyn sollten.
2) Gleichergestalt wird von Seiten des Herzogehums Sachsen das bisher von Königl. Sachsischer
Seite der Universitäe Leipzig verzinste, sogenannte Weltewitßer Capital als eine, ob verslonem I#n
rem, auf dem Kammergute Weltewiß haftende Schuld zugestanden.
Hierüber ist das gegenwärtige Protocoll aufgenommen und in zwei gleichlautenden Eremplarien
von beiden Seiten vollzogen worden.
von Globig. von Bünau. von Jordan.
Nostitz und Jänckendorf. Müller. D. Pinder.