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errichtet worden, so folgen auch letztere der Landeshoheit, unter welche die urspruͤngliche Stiftung
gehoͤrt, ohne weitere Auseinandersetzung, jedoch unbeschadet der ferneren Theilnahme der Aungehoͤri—
gen beider Regierungen an dem Genuß solcher Stiftungen, fo weit selbige vor der Landestheilung
Statt fand und durch gegenwaͤrtige Auseinandersetzung nicht ausdruͤcklich aufgehoben wird.
2) Bei denjenigen Stiftungen, welche keinen festen Sitz in der vorgedachten Art haben,
namentlich bei den, im s. 12 Jo. II. der Convention vom 2 ' en Juli 1817 erwaͤhnten Stif—
tungen zu Ausstattung armer Mädchen, zu Unterstütung armer Witewen, zu Stipendien für Stu-
dirende u. s. w. entscheidet, im Verfolg des in mehrberührter Convention desfalls festgesetzten
Grundsatzes,
a) der Umstand, daß solche lediglich, oder doch vorzugsweise zum Besten gewisser Provinzen,
Bezirke, oder Orte, ihrer Eingebornen, Angehörigen, Anstalten, Behörden, Beamten,
Gesellschaften, oder Gemeinden errichtet, oder, nach Wegfall ihrer ursprünglichen Bestimmung,
seit der Kirchenresormation gewidmet worden sind, namentlich zu Schul= oder Universitäts-
Beneficien für Kinder der Einwohner, Bürger, oder Beamten gewisser Provinzen, Bezirke,
oder Orte, ingleichen für Schüler gewisser Schulen, oder für Studirende auf Universicäten,
die vorher eine gewisse Schule besucht haben, ferner zu Unterstützung der Armen gewisser
Orte, oder zu Almosenvertheilungen an bestimmten Orten, endlich zu Gehaltsverbesserungen
der Geistlichen, oder anderer Beamten an einem Orte und zu Bestreitung andrer örtlichen
Bedürfnisse. Alle diese Stiftungen folgen der Landeshoheic, unter welcher sich die bezeich-
neten Provinzen, Bezirke, Orte, oder Schulen ungerheile befinden. Sind, nach der Stif-
tungsurkunde, Studirende einer der beiden Universitäten, Leipzig und Witcenberg, welche vor-
ber auf einer gewissen bestimmten Schule im andern Landestheile gewesen sind, genußberech-
tigt, so tritt die Stiftung unter die Landeshoheit derjenigen Regierung, in deren Gebiete
sich die Schule befindet.
D) Wenn Sitiftungen zwar nicht ausbrücklich , aber präsumtio für gewisse Orce bestimme sind,
so sollen die dafür vorwaltenden Vermuthungen bei der Erörterung, welcher Landeshoheit
eine Stiftung zu folgen habe, in Obache genommen werden. Dies ist namentlich der Fall,
wenn
a#) Stiftungen zu Stipendien zwar für Seudirende überhaupt ohne eine örtliche Bedingung
ihrer Genußfähigkeit bestimme, allein von gewissen Lokalbehörden im Königreiche, oder
Herzogthume Sachsen, es mögen diese landesherrliche, oder andre seyn, zu vergeben
sind, oder wenn Almosen und sonstige, der Genußfähigkeit nach allgemeine Umerstützun-
gen, der Stistung zufolge, von einer Localbehörde, oder an einem gewissen Orte, ver-
theilt werden sollen, ingleichen, wenn
&)bei Stifcungen, welche, nach ihren Verhältnissen, nur auf einen gewissen Ort beschränke
sind, wie zu Almosenspenden, ohne eine nähere Bestimmung der Genußberechtigung, die
Collakur einer an kelnen Ore gebundenen Familie, oder Privakpersen zustehr, bin-
gegen die Administration einer Ortsbehörde im Königreiche oder Herzogehume Sachsen
aufgetragen ist.