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Art. IV.
Jede der beiden Regierungen erhält in Ansehung der, zufolge dieser Convention, ibrer Lan-
beshoheit angehörigen Stistungen und Stciftungstheile, mit der alleinigen Aufsiche über solche, zu-
gleich das Reche, in den Fällen, wenn Behörden, oder Privatpersonen, welchen Collatur= oder
Administrations-Gerechtsame zugestanden haben, nicht mehr existiren, über diese Befugnisse, dafern
niche schon in der Stiftungsurkunde eine Verordnung auf einen solchen Fall enthalten ist, anderweit
zu verfügen, oder in Fällen, wenn der Zweck einer Stiftung entweder überhaupt nicht mehr,
oder, wegen temporärer Hindernisse, für jetzt nicht zu erreichen steht, im erstern Falle definitive, im
letztern aber provisorische andre, dem ursprünglichen Zwecke der Scifrung möglichst entsprechende
Bestimmungen, zu gleich milden, oder nütlichen Zwecken zu kreffen.
Art. V.
Soviel die, nach Ark. II. dieser Convention, getheileen Stiftungen betriffe, so hat jede Regie-
rung die Einkünfte der ihr davon zukommenden Vermögenstheile lediglich zum Besten der ihr an-
gehörigen, oder resp. auf der in ihrem Gebiete befindlichen Universität studirenden Genußberech=
tigten, stiftungsmäßig zu verwenden.
In Ansehung aller übrigen Stiftungen aber sollen, insofern solche niche ausschließlich für Ge-
nußberechtigte in dem einen Landestheile allein bestimme sind, im Allgemeinen die zur Theilnahme
Qualificirten aus beiden Landestheilen jederzeie, ohne Uncerschied, von den beiderseitigen Collarur-
Administrations= und Aufsichts-Behörden berücksichtige werden.
Außerdem wird hierbei insonderheit festgesetzt, daß
a) bei den im Verzeichniß 1I. unter No. 62, 63, 65, 66 angeführten Bolbri-, Henrici-,
Rechenberg= und Thelernschen Stiftungen zu Stipendien für studirende Söhne der Mitglie-
der der Budissiner Prediger-Witewen= Societäc, die Söhne der im Herzogthume Sachsen be-
findlichen Societätsgenossen, wegen ihrer Angehörigkeit an eine andere Landeshoheit, auf keine
Weise gegen die im Konigreiche Sachsen befindlichen zurückgesetzt, ingleichen bei Vergebung
der Stipendien
b) von der, im Verzeichniß I. unter No. 477 aufgeführten Laueschen Stifrung namenrlich
auch Studirende aus dem, zum Herzogthume Sachsen gehörigen, Hennebergischen Gebiete,
) von der ebendaselbst, unker No. 478, verzeichneten Datbeschen Stiftung die Studirenden
aus den zur Meißnischen Nation gehörigen Gebietstheilen des Herzogthums Sachsen,
d) von der, unter No. 440 desselben Verzeichnisses, bemerkten Sylversteinischen Seiftung
die Studirenden aus der Schlesischen-, Lausitzischen= und Meißnischen= Landsmannschafe
und den hierzu gehörenden Gebierstheilen des Herzogthums Sachsen, allenthalben stif-
tungsmäßig, und ohne Zurücksehung wegen ibrer Angehörigkeit an eine andere Landesho-
beic, berucksicheigt werden sollen.