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Gesetsaonmlung
für das
Königreich Sachsen.
S1.) Anschlag des Appellationgerichts,
die in devolvirten Rechtssachen den in forma prohante gusgefertigten
Urtheln beizufügenden Entscheidungsgründe betreffend;
vom gten November 1828.
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2 Se. Konigl. Majestät allergnädigst anzubesehlen geruher haben, daß
in den aus den Kreislanden an das Appellationgericht devolvirken Rechtssachen, bei
deren Remission, allen an die Unterrichter in beglaubter Form hinauszugebenden Urcheln
auch die dazu gehörigen Enescheidungsgründe beigelege werden sollen, ingleichen, daß die,
in dem Anschlage vom 151en December 1804 5S. 2, wegen der Abschriften der Ent-
scheidungsgründe ertheilte Vorschrift wiederum aufgehoben werde, als wird von Aller-
böchstdero Appellationgerichte Folgendes hierdurch bekanne gemache.
1.)
In allen aus den Kreislanden an das Appellationgericht devolvirten Rechtssachen,
in welchen, nach dem 1 #en Januar 1829, ein oder mehrere, über die eingewendeten
Rechtsmittel in meriris abgefaßte Urthel daselbst eröffnet werden, sind bei der Re-
mission den in beglaubter Form ausgefertigten Urtheln die zu selbigen ertheilten Enc.
scheidungsgründe, nebst dem statn causac, in einer von hiesiger Kanzlei gefereigten
Abschrife, und zwar ohne Unterschied, ob den nach dem Asten Januar 1829 eröffneten
Urtbeln eins oder mehrere in hiesiger Instanz vorausgegangen sind, beizufügen, die
Gesetzsammlung 1828. 79 )