Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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dadurch verursachten Kosten aber unter den Remissorialkosten mit zu liquidiren und 
einzubringen. 
2.) 
Dahingegen wird die im §. 2 des Anschlags vom 15ten December 1804 ent— 
baltene Vorschrift, daß künfrighin, nebst Aushändigung der Abschriften von den eröfne- 
ten Urtheln selbst, sofort nach deren Publication, auch an die in der abgeurthelten Sa- 
che legitimirten Anwälde der Partheien, welche an dem Verfahren Theil genommen, 
oder, wenn auch dieses nicht gescheben, doch gegen das neue Urthel ein Rechtsmittel einge- 
wendet haben, die zu solchen Urtheln gegebenen rationes decidlendd, mit Prämittirung 
des status causac, bei den ersten Sencenzen in Appellationsachen, sie mögen solches 
verlangen oder nicht, so balo es möglich, und jeglichen Falls wenigstens einige Tage 
vor Einerict des Prosecurionstermins, in einer von den Appellations-Gerichts-Copisten 
besorgten richtigen Abschrist hinausgegeben werden sollen, im Bezug auf die aus den 
Kreislanden devolvirten Sachen, und in Ansehung der nach dem 1#en Januar 1829 
zur Eröfnung gelangenden Urthel, dergestalt aufgehoben, daß es rücksichtlich der zu die- 
sen Urtheln gehörigen Entscheidungsgründe nebst statu causae der Willkühr der Par- 
theien oder ihrer Anwälde überlassen bleibt, ob sie von den Entscheidungsgründen nebst 
statu causae eine von hiesiger Kanzlei gefertigte Aäbschrift verlangen wollen. 
3.) 
Diejenigen, welche dergleichen Abschriften verlangen, haben solche lediglich bei 
dem Acteninspector zu bestellen und bei dem Sportelcassirer in Empfang zu nehmen. 
Beide, der Acceninspector und Sportelcassirer, werden jedesmal diese Abschriften vor 
deren Hinausgabe mit ihrer Signatur versehen. 
4.) 
Bei Ermäsigung der Liquidationen, welche die Sachwalter der Partheien allhter 
einreichen, werden blos diejenigen Copialien für Entscheidungsgründe sammt stalu 
causae für passirlich angesehen, welche für die von der biesigen Kanzlei auf die uncer 
Nummer 3.) vorgeschriebene Bestellung gefertigten Abschriften angesetzt werden. 
5.) 
Durch die untker Nummer 2.) gekroffene Einrichtung wied jedoch die im §&. 4 
des Anschlags vom 15ten December 1804 enthaltene Vorschrife, daß die Sachwaleer 
ihre Constituenten, nach Anleitung der ertheilten rationum decidendi und statuum 
causac, von der Lage der Sache und des Processes, zum Behuf der ihnen ferner zu er-
	        
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