2.) Mandat,
das Forttragen der Montirung Seiten der verabschiedeten Soldaten, und das
Verbot des Handelus mit Montirungsstücken betreffend;
vom 24 ten December 1827.
Wag, Anton, von GOx2## Gnaden, König von Sachsen 2c. . v.
finden Uns bewogen, in Hinsicht dessen, was in 6. 94b. des, zu Erläuterung des Werbe-
gesehes vom 25 ten Februar 1825, ergangenen Mandaks vom 5ten vorigen Monats, wegen
des verabschiedeten Soldaten gestatteren Fortragens der Montirung, verordnet ist, annoch
Folgendes zu bestimmen:
. 1.
Verabschiedece Unceroffiziers, Gefreice und Soldaken dürfen,
a) wenn ihnen das Recht, nach ihrer Entlassung noch die Montirung der Truppenab-
theilung, bei welcher sie zuletzt gedient haben, sorteragen zu dürfen, nicht zugestanden und
solches auf ihrem Abschiede nicht auedrücklich bemerke worden ist, nur den Weg in ihre
Heimath, oder in ihren künftigen Aufenthaltsort in der Monrirung zurücklegen, und
b) diese ihre Montirung in ibrer ursprünglichen Form und mit der Regimentsabzeich-
nung nur an die Wirthschafescommission, oder an einen noch im Dienste befindlichen Sol.
daten, oder an einen solchen Verabschiederen, dem die Erlaubniß zum Forttragen derselben
ertheilt ist, veraußern.
L. 2.
Jede sonstige Veräußerung, oder Erwerbung von Moneirungsstücken in ihrer eigenthüm-
lichen Form und mit der Regimentsabzeichnung, so wie der Handel mit dergleichen Mon-
tirungsstücken und das Ausbieten derselben zum allgemeinen öffenclichen Verkauf, ist Klei-
verhändlern und allen andern Personen schlechterdings verboten.
S. 3.
Montirungsstücke, welche, den vorstehenden Vorschrifeen enégegen, gekragen, veräußert,
oder ausgeboten werden, sind von Seiten der Polizeibehörde wegzunehmen und zu confistiren.
Uibrigens sind alle Diejenigen, welche die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Ver-
bote übertreten, oder bei solchen Uibertretungen mitwirken, insofern sie niche durch die Strafe
Ader Confiscation betroffen werden, um zwei Thaler zwölf Groschen zu bestrafen, oder,