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zur Suchung der Lehn geordnete Fatale von Jahr und Tag keinesweges für aufgehoben zu
achten, vielmehr in Fällen, wo die neuen Erwerber, wie ihnen nunmehr, nach eingangsge-
dachtem Mandate vom 2ten November 1825., zu thun freistehet, bei der Einreichung der
Veräußerungsconcracte zu gleicher Zeit, wenigstens evemtualiter für den Fall, daß die etwa
vorhandenen Anstände gehoben werden, um die Belehnung zu bitten, sich verhinderk sehen,
die Lehn von ihnen zum mindesten binnen der in gedachtem Ober--Ames-Patente vom
1 7ten September 1785. als Fatale geordneten Frist von Jahr und Tag, von Zeit
der Confirmation des eingereichten Concracts an gerechnek, zu suchen, und wenn selbige be-
willigt wird, noch vor Ablauf derselben Frist, in Gemäßheic der von euch unterm Aten Juli
1821. erlassenen Bekanntmachung, (Ges Sammlung v. J. 1821. S. 86.) zu Em-
pfangnahme der Lehn sich persönlich anzumelden.
Unser gnädigstes Begehren an euch ist daher, ihr wollet solches in vorkommenden Fäl-
len behörig in Obache nehmen, auch dieses Reseripr, durch Abdruck in der Gesehsammlung,
zur öffentlichen Kennkniß bringen. Daran geschieher Unser Wille und Meinung, und Wir
sind euch mie Gnaden gewogen.
Gegeben zu Dresden, den 2ten Januar 1828.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Johann Daniel Merbach.