Gesetzsammlung
Köͤnigreng Sachsen.
5.
8.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die wegen der allgemeinen Cehnserneuerung in der Oberlaufitz zu erlassende
Bekanntmachung betreffend;
vom 1 ltien Februar 1828.
Ven GOLL# Gnaden, Anton, Knig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Liebe getreue. Es haben bei Uns die gekreuen Stände von Land und Stdken
Unsers Markgrafehums Oberlausitz, bei und neben der Uns geleisteten Erbhuldigung, die
Lehn über ihre innehabenden Lehn= und Erb-Güter anderweit gehorsamst gesucht und er-
neuerk, auch ist die Lehnspflicht, nach Unserer ihnen deshalb zu erkennen gegebenen Wil-
lensmeinung, für diesmal durch ihre dazu erwählte Deputirte zugleich mit der Erbpfliche,
und sonach in einer und derselben Handlung die Erb= und Lehns-Huldigung, mie unter-
thänigster Oevotion verrichtet worden.
Nachdem Wir nun, gemäß der darauf erfolgten gehorsamsten Bitte Unserer getreuen
Stände, denenselben, Inhalts der von Uns Selbst vollzogenen und den Ständen aus-
gehändigken Lehnsrecognition vom 20 ten October 1827., als Markgraf in Oberlausis,
Allen und Jeden nochmals ihre Lehn= und Erb-Gücer, wie die Namen haben mögen,
mit allen Ein= und Zubehörungen, nichts davon ausgeschlossen, verliehen und gereiche
baben;
Gesetzsammlung 1828.
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