Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Wir  haben  demnach  beschlossen,  allen  denjenigen  Unserer  Unterthanen,  welche
sich  seit  dem  Antritt  Unserer  Regierung,  meist  in  jugendlicher  Unbesonnenheit  und
durch  aͤußere  Einfluͤsse  verfuͤhrt,  durch  Theilnahme  an  hochverraͤtherischen  Verbindungen
und  aͤhnlichen  politischen  Verbrechen  vergangen  haben,  und  nicht  schon  fruͤher  durch
einzelne  Gnaden-Akte  ganz  oder  theilweise  begnadigt  worden  sind,  unbeschraͤnkte,  vollkommene
  Verzeihung  angedeihen  zu  lassen.

Auf  den  Grund  der  Uns  hierüber  erstatteten  Berichte  der  betreffenden  Ministerien
  und  der  Uns  von  denselben  vorgelegten  Namens-Verzeichnisse  der  Betheiligten,
  so  wie  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  verordnen  und  verfügen
Wir  daher,  wie  folgt:  ·

H.1.

Allen  denjenigen,  welche  seit  Unserem  Regierungs-Antritt  wegen  politischer
Verbrechen  zu  gerichtlichen  Strafen  verurtheilt  worden  oder  wegen  solcher  Verbrechen
noch  in  gerichtlicher  Untersuchung  befangen  sind,  so  wie  deren  Mitschuldigen,  wird
hiemit  braft  dieser  Amnestie  vollbommene  Begnadigung  und  Abolition  ertheilt.

.  2.

In  dieser  Gemäßheit  ist  den  vorerwähnten  Verurtheilten

1)  die  ihnen  zuerkannte  Strafe,  oder,  sofern  letztere  bereits  angetreten  worden,
der  Rest  derselben  erlassen;

2)  steht  denjenigen  von  ihnen,  welche  fruͤher  unter  der  Bedingung  der  Auswanderung
  oder  eines  zeitlichen  Aufenthalts  im  Auslande  begnadigt  worden  sind,
die  Ruͤckkehr  in  das  Vaterland  offen;

3)  wird  die  gegen  solche  Verurtheilte  gerichtlich  verfuͤgte  Stellung  unter  polizeiliche
  Aufsicht  nach  erstandener  Strafe  hiemit  aufgehoben;  auch  werden

4)  alle  diejenigen,  welche  wegen  Verbrechen  der  genannten  Art  zu  entehrenden
Strafen  verurtheilt  worden  sind,  durch  Wiederherstellung  ihrer  buͤrgerlichen
Ehre  begnadigt.

K.  5.

Hinsichtlich  der  in  Untersuchung  Befangenen  (§.  1),  so  wie  derjenigen,  welche

vermöge  der  gegen  sie  bereits  vorliegenden  Anzeigen  noch  in  Untersuchung  zu  ziehen