Metadata: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

1. Abichnitt. Mllgemeine Vorjchriften. ($ 1.) 31 
Aufflärung Hierfür gibt die Neichöverfajlung jelbit, die jich in zivei= 
tacher Richtung mit der Staatsangehörigfeit befaßt: fie gemährleiftet 
einerleit8 den Angehörigen des einen Bundesitaats gemifje Rechtsvorteile 
in den Gebieten aller übrigen Bundesftaaten und jie zählt anderjeits 
die Beftimmung über da3 Staat3bürgerrecht zu den Gegenjtänden, melche 
der Beauflihtigung und Gejebgebung des Neiches unterliegen (Urt. 3 
und Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfaflung vom 16. April 1871, abgedrudt 
unten ©.199). Rechtlich jtellt jich daS Verhältnis jo dar, daß die Einzel- 
ftaaten mit dem Ubichluffe des Vertrags über die Gründung des Deutichen 
Reichs und feine VBerfafjung lich verpflichtet haben, 
a) den Angehörigen der übrigen Bundesftaaten einen Teil der 
Borrechte einzuräumen, die jte ihren eigenen Angehörigen gewähren, 
b) bei der Berleihung und Entziehung der Staatsangehörigfeit be- 
itimmte Grundjäge zu beachten, die Durch Neichägejeg aufgeftellt werden 
olen. 
| Die eritere Zufiherung tt durch zahlreiche Neichsgejege über das 
bürgerliche Recht und da3 Gerichtäperfahren, die Freizügigkeit und das 
Semwerbemefen, da3 PBrefje-, Vereind- und VBerlammlungsredht, das Bap- 
wesen, die Heeresdienftpflicht ujm. in die Tat umgejegt worden. ‚Die 
fegtere Vereinbarung hat das B.u. St&ef. und an feiner Statt nun 
mehr das NR. u. St&ef. verwirklicht. Beide Gefege haben hierbei Far 
ausgeiprochen, Daß die Staat3angehörigleit Jamt der mittelbaren Neich3- 
angehörigfeit ausjchlieplih vom Bundesftaat aus eigener Macht, nicht 
etwa von jeinen Behörden im Auftrag oder Namen des NReich3 ver- 
liegen und entzogen werden (vgl. R. u. St&ej. 8 1, 3, 7, 8, 10—13, 20, 
23, 27, 28, 30, 31). Damit tft der Fortbeitand des einzeljtaatlichen Hoh- 
heitsredht3 auch nach Errichtung des Deutichen Reichs anerfannt; die 
Bundesstaaten Haben jich durch ihre Zujtimmung zur Reichsverfaflurg 
lediglich beitimmten Beichränfungen in der Ausübung Diejes Rechts 
unterworfen. 
Die Bundesitaaten Haben ferner in der mittelbaren NReidy3- 
angehörtgfeit bejondere Beziehungen ihrer Untertanen zu dem Otaat$- 
gebilde „Deutjiches Heich” geichaffen. Wir verftehen unter der mittel- 
baren Neichsangehörigfeit die Bflicht, gegenüber dem Neich die durch 
Gejet begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen, und da3 al3 Gegen- 
leiftung gedadyte Anrecht auf den Schub des Reichs. Die mittelbare 
Keichsangehörigfeit it notwendige Zubehör der Staatsangehörigfeit in 
einem Bundesftaat, d. h. fie fannn nur mit Yegterer erworben werden, 
it nicht von ihr zu trennen und geht mit ihr verloren. „Beide Rechte
	        
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