Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

206 Abschnitt III. Kautionen. 
Dasselbe gilt von solchen Beamten, welchen vermögec ihres Amtes ander- 
weitig die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport fremder Gelder 
oder geldwerther Gegenstände obliegt. 
§. 2. Sofern nach bisherigem Rechte gewisse Klassen von Staatsbeamtell 
noch aus anderen, als den im §. 1 bezeichneten Gründen zur Stellung einer 
Amt-kaution verpflichtet sind, können dieselben auch ferner dazu herangezoges 
werden. 
§. 3. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beaniten 
und die nach Maßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe 
der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden durch Königliche Verord- 
nungt!) bestimmt. 
§. 4. Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten 3 
bestellen. Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, so- 
fern dem Staate an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm 
an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden. 
§. 5. Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber 
lautenden Obligationen:) über Schulden des Staats oder des Deutschen Reichs 
nach deren Neunwerthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
§. 6. Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung 
derselben von den Verwaltungs-Chefs im Einverständniß mit dem Finanz 
minister werden bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werth- 
papiere erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise des- 
jenigen Zinsscheins, an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgerei 
wird. Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind 
mit voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein 2) über die 
Niederlegung ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum wel- 
den dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeit- 
1) Die in den §§. 3, 7 und 8 erwähnten Verordnungen sind erlassen und unten 
auf S. 208 und 210 angeführt. 
2) Die Prioritäts-Aktien bezw. Obligationen der Niederschlesisch. Märkischen Eisen 
bahn und die Prioritäts-Obligationen der Münster-= Hammer Eisenbahn dürfen zur 
Bestellung von Amtskautionen im Ressort des Ministerii des Innern und des Finanz- 
ministerii verwendet werden, Res. 21. März 1876 (M. Bl. S. 66). Dezgl. der 
Berlin-Stettiner und Kottbus-Großenhainer Eisenbahnen, Res. 12. Febr. 1885 (M. 
Bl. S. 45); desgl. der Berlin-Potsdam-Magdeburger, der Märkisch-Posener, der Berlin- 
Görlitzer und der Hamburger Eisenbahn, Res 14. Mai 1883 (M. Bl. S. 79); desgl 
der Hamburg-Bergedorfer, Res. 22. Sept. 1884 (M. Bl. S. 231); desgl. der Münstere 
Enscheder, der Schleswigschen und der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn, Ref. 12. Ma 
1885 (M. Bl. S. 102). Desgleichen die Prioritäts-Obligationen der Magdeburg 
Halberstädter, der Köln-Mindener, der Berlin-Anhalter, der Bergisch-Märkischen, dt 
Nheinischen, der Rechte-Oderufer, der Oels-Gnesener, Res. 25. Jan. 1886 (M. Bl. 
S. 17), der Thüringischen, der Oberschlesischen, der Breslau-Schweidnitz-Freiburger, 
der Altona-Kieler, der Berlin-Hamburger, Res. 24. Juli 1886 (M. Bl. S. 155) 
der Berlin-Dresdner, der Nordhausen-Erfurter, der Oberlausttzer, der Aachen-Jülich 
und der Angermünder-Schwedter, Res. 13. Mai und 2. Juni 1887 (M. Bl. S. 11 Q 
Eisenbahnunternehmungen, der West-Holsteinischen Eisenbahn und der Schleswig 
Holsteinischen Marschbahn, Res. 17. Aug. 1890 (M. Bl. S. 172). 1 
3) Falls statt des im Empfangsscheine bezeichneten Werthpapiers in Folge vo 
Umtausch oder Auslosung ein anderes Werthpapier oder ein Geldbetrag getreten sa 
so gehen dadurch die wohl erworbenen Rechte des Staates nicht unter, so daß .¾ 
erst mit Berichtigung des Empfangsscheines wieder erworben werden. Das umer 
tauschte Werthpapier oder der Geldbetrag, bezw. das für denselben beschaffte Werthpa##n 4 
tritt vielmehr unmittelbar im Wege der Subrogation an die Stelle der ursprüngtin 
niedergelegten und rechtsgültig verpfändeten Obligation, so daß die faustpfondliche, 
Rechte des Fiskus eine Unterbrechung nicht erleiden. Die Berichtigung des Empfang le 
scheines, bezw. die Ausstellung eines neuen Scheines hat jedoch im vorstehenden Fa 
unverzüglich zu erfolgen, Res. 1. Mai 1882 (M. Bl. S. 201).
	        
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