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g. 44.
Sie kann aber auch, wenn der Vormund mie Immobllien beliehen ist, durch die Ein-
tragung des Betrags in das Consensbuch bestellt werden.
. 45.
Findet sich nachher, daß die Caurion nicht zureich“, z. B. weil sich die Gegenstände
derselben (V. 42) vermehren, oder erhebliche Vercrekungsposten entdecken, so ist sie zu er-
höhen, miehin, nach Befinden, ein anderweites Cautionsquantum in das Consensbuch ein-
zutragen. «
Es kann aber auch, auf Verlangen des Vormundes, die Caution herabgesetzt werden,
wenn sich findet, daß es keiner so hohen, als bestellt ist, bedarf.
S. 46.
Sind die Immobilien des Vormundes der Gerichtsbarkeic eines andern Richeers unter-
worfen, und ist die Eintragung des Cautionsbetrags auf dieselben erforderlich, so Hat der
Vormundschaftsrichter zu veranstalten, daß jener Richter die Eintragung besorge.
· §s47. .
Von der Eintragung des Cautionsbetrags (9. 44 — 46) gelten die Vorschriften im
. 30 — 39, so weit sie darauf Anwendung leiden.
. 48.
Der Cautionsbestellung bedarf es nicht, wenn die Einkünfte den zum Unterhalte und
zur Erziehung der Bevormundeten erforderlichen Aufwand nicht übersteigen, und der Vor-
mund sonst keine Gegenstände von der I. 42 gedachten Art in Händen hat.
# 40.
Auch sind die in der Vormundschaftsordnung Cap. X. §J. 6 genannten Vormünder,
unker der daselbst gemachten Voraussetzung, fernerhin mit der Cautionsbestellung zu ver-
schonen.
§. 50.
Uibrigens baben die Richter fest darüber zu halten, daß die Ablegung der Vormund-
schaftsrechnungen gehörig geschete. Ferner haben sie durch gerichtliche Aufbewahrung der
. 42 angegebenen Sachen den Vormündern die Cautionsbestellung möglichst zu erleichtern.
S. 51.
Ein Vater hat wegen des Vermögens seiner Kinder, wovon ihm der Nießbrauch zu-
stebt, auch künftig keine Caution zu leisten.
" . 52.
Es ist ihm aber deren Leistung anzusinnen, wenn wegen übler Wirthschaft, oder wegen
Verschlimmerung der Vermögensumstände desselben, zu besorgen ist, daß die Kinder das
Ibrige verlieren möchten.
1
Vorschriften
über die Cau-
tionsleistung
der Väter.