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Prüfung insbesondere, in deren und der sämmrlichen Schullehrer Beiseyn, von dem Reckor
und, unker dessen Leicung, von den übrigen Lehrern, welchen der Uncerricht in den einzelnen
Sprachen und Wissenschaften übertragen ist.
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Inhalt und Nach beendigker Prüfung ist über deren Erfolg dem Geprüfteen, insofern er niche ekwa,
Form der Ma= bei befundener Untüchtigkeit, annoch länger auf der Schule verbleibt, ein Zeugniß auszu-
ie stellen, und darin mic bestimmten Worten auszudrücken, ob derselbe die zur Bezlehung der
Universitac erforderliche Reife erlange habe, oder nicht? Diese Zeugnisse sind von dem
Schul-Collegio, so wie von den geistlichen und weltlichen Schulinspectoren zu unter-
schreiben.
S. 10.
Ahliche Uiber den Ausfall dieser Abikurientenprüfungen ist, mie Ablauf eines jeden Jahres, von
zeige Uber die
Abgangeprüf= den Schulinspectionen eine Anzeige in tabellarischer Form an Unsern Kirchenrath und Ober-
ungen. consistorium, in der Oberlausiß an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, einzusenden.
r 11.
Folge ber er- Der Rector der Universitaͤt hat keinem Inlaͤnder, welcher nicht ein den Erfordernissen
mangeinden
Reise. des Oten und Dten Hphen dieses Mandats entsprechendes Zeugniß der Reise vorzuweisen hat,
selbst, wenn er vorher schon eine auswärtige Universität besucht hätte, die Inscription zu
ertheilen. Auch bewendet es wegen solcher Ausländer, welche von einer inländischen
Schule auf die Universitäc kommen, bei der ihrenthalber in den unterm 2 9sten März 1822
publicirten Gesetzen für die Studirenden auf der Universitäc Leipzig V. 3 enthalrenen Vor-
schrift, daß auch sie ein Zeugniß dieser Schule über ihre Reise zum Studiren und über
ihre Sitclichkeit aufweisen mussen.
.. 12.
Aucnahme von Ven der Verbindlichkeit, zum Behuf der Inseription auf der Universitäk, ein nach
der K, 3 und 41 vorstehenden Erfordernissen eingerichtetes Maturitätszeugniß beibringen zu müssen, sollen
Vorschrift. auch künftig noch Diejenigen srei bleiben, welche, ohne öffentliche gelehrte Schulen besuche
zu haben, und ohne die Absicht, dem Staakdienste, oder einer eigentlich wissenschaftlichen
Laufbahn sich zu widmen, bloß zum Zweck eigener besserer Geistesbildung, oder vollkomm-
nerer bürgerlicher Thätigkeic, die Landesuniversität zu beziehen, und daselbst in einzelnen
Lehrfächern Vorlesungen zu hören wünschen. Diesen soll, wenn sie sich zu dieser Absiche
beim Rector der Universität ausdrücklich bekennen, und sich sonst über ihren vorherigen Auf-
enthalt und sictliches Verhalten genüglich ausweisen, die Inseription zwar ertheilt und der
beliebige Zutritt in den Hörsälen verstatcet werden; wenn sie aber während des Aufenthalts