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41.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Erläuterung und Ergänzung des, mittelst Ober-Amts-Patents vom 1 2ten
„März 1818, publicirten Regulatios wegen Verwaltung der Paßpolizei
betreffend;
vom 2ten September 1829.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. w. ꝛc.
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, die über die Verwaltung der Paßpoli-
zei in dem, mittelst Ober-Amts-Patenes vom 12ten März 1818, publicirten Regula-
tive vom 2 7/sten Januar gedachten Jahres enthaltenen Vorschriften, in Berücksichtigung
der von Unseren getreuen Ständen bei dem letzten allgemeinen Landtage geschehenen
diesfallsigen Anträge, und im Verfolg der nachher hierüber angestellten Erörterungen, so
wie der sonst über diesen Gegenstand gemachten Wahrnehmungen, in folgender Maße
zu erläutern und zu ergänzen:
g. 1.
Die Ausstellung neuer Reisepaͤsse an Auslaͤnder, welche bisher in dem erwaͤhn—
ten Regulative, Abschnitt I. I. 2, der Polizeibehörde ihres Aufenthaltsorts gestartet ge-
wesen ist, soll hinführo in Unserem Markgrasthume Oberlausiz nur den Scadtcräthen
der Vierstädte, Budissin, Zittau, Camenz und Löbau, und den Kanzleien der Standes-
berrschaften Königsbrück und Reibersdorf, ingleichen der Klöster Marienstern und Ma-
rienthal, so wie der Gerichtsbehörde zu Herrnhuth, wenn die in dem folgenden H9. un-
ter a und b bemerkten Voraussetzungen vorhanden sind, nachgelassen seyn.
6.2.
Die Bestimmung des angezogenen Regulatios, Abschnict I. 9. 2, wornach Aus-
ländern, die sich eine Zeitlang im Lande aufgehalten haben, von der Polizeibehörde ih-
res Aufenthaltsorkes, wenn sie unverdächtig sind, und auf Vorzeigung und Zurückbehal-
tung desjenigen Passes, auf den sie in das Königreich gekommen sind, Reisepässe gege-
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