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11 und 1 2ten Sphen des Publicandi vom 20ssten September 1825 festgesetßzt worden, schlech-
terdings und ohne Ausnahme des Falles, wo die Ablösung durch Agenten geschehen, sein
Bewenden.
3.) Diejenigen Gerichesbehörden, welche bieher der Agenten sich bediene haben, sind
verbunden, bei Vermeidung zweier Thaler, auch, nach Besinden, zu erhöhender Strafe,
längstens binnen 14 Tagen, vom 3 1#ten December jetgen Jahres an gerechnek, den Be-
trag der, für die in den Monaten November und December jetzigen Jahres von dem Appel-
lationgerichte an gedachte Behörden abgesendeten Rescripte und andere Verfügungen, von
den Partheien zu entrichtenden und von selbigen eingezogenen Kosten, unter Beifügung
doppelter, nach Vorschrift des I. 12 des angezogenen Publicand eingerichteter, Lieferscheine
und eines Restverzeichnisses, zur hiesigen Sportelcasse einzusenden und vom 1 sten Januar
künftigen Jahres an Demjenigen, was wegen der von drei zu drei Monaten zu bewirkenden
Einsendung der, für die von gedachter Zeit an abgehenden Rescripte und andere Verfügun-
gen, eingezogenen Gebühren daselbst angeordnet worden, nachzugehen.
4.) Von denjenigen Sachen, welche vor dem 1 ten November jeßgen Jahres von
Agenten allhier ubergeben worden sind, und worinne ein Rescripe oder andere Verfügung
erst nach dieser Zeit an die Gerichtsbehörden abgesender wird, haben die Agenten nur die
Hälfte der für die Besorgung des Ein= und Abganges üblichen Agenturgebühren ihren Com-
mitcenten anzurechnen, wohingegen wegen derjenigen Sachen, die von und mit dem 1 ten
November jetzigen Jahres allhier einkommen, alle und jede Agenturgebühren gänzlich hin-
wegfallen.
Alles dieses, wornach sich Jeder, den es angehek, zu achten hat, wird auf Sr. Königl.
Majestäc allerhöchsten Befehl andurch bekanne gemache.
Dresden, am 19#ten Sepeember 1829.
Königlich Sachsisches Appellationgericht.
Carl Heinrich Ferdinand Freiherr von Teubern.
Johann Eenst Erbarde, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 264en September 1829.