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ches ergiebe, wodurch der entstandene Verdache verstärke oder entfernt zu werden scheint.
Diese Berichtserstattungen liegen, außer den Gerichtsobrigkeiten, insbesondere auch den
Amtshauptleuten ob, welche die ihnen untergebenen Gendarmen zu vorzüglicher Vigilanz
in der fraglichen Beziehung anzuhalten haben.
F. 3.
Ist der vorhandene Verdache geeignek, um ein unkersuchungsmäßiges Verfahren darauf
zu gründen, so ist solches zwar von der betreffenden Gerichtsbehörde immittelst, unerwartet
einer Resolution auf gedachte Anzeigen, ohne Austand den gesetzlichen Vorschrifsten gemäß
einzuleiten und forkzustellen. Die Landesregierung und resp. Ober-Amts-Regierung wird
aber auf jene Anzeigen, befundenen Umständen nach, zu dergleichen Untersuchungen, tbeils
zu thunlichster Beschleunigung, theils zu desto gründlicherer und vollständiger Führung der-
selben, besondere Commissarien ernennen, die sich denselben bis zu deren völliger Beendigung,
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Mandats, ausschließend zu unterziehen haben.
Bei dieser Auftragsertheilung ist in den Kreislanden vorzuge weise auf Unsere Justiz-
amter, in der Oberlausitz aber (außer der in besonders wichtigen Fallen zu erfolgenden Be-
austragung eines Mitgliedes der Ober-Amts--Regierung) auf das Gerichesamt zu Budissin
das Absehen zu richten. Jedoch können die Landes= und resb. Ober-Amts-Regierung
nach ihrem Gimessen auch denjenigen Richter beauftragen, der zu der fraglichen Untersuchung
nach den Verordnungen vom 7 #en Februar 1820, 2 2 ten August 1821, H. 6, 1 Aien und
20sten März 1822 (Ges. Samml. vom Jahre 1820, S. 9, vom Jahre 1821, S. 92,
vom Jahre 1822, S. 221, 222) an sich schon competent seyn würde.
G. 4.
Der zu Führung einer solchen Untersuchung beauftragée Commissar soll sich, Behufs
derselben, sofort an den Orc des begangenen Verbrechens verfügen und daselbst, oder an ei-
nem demselben zunächst gelegenen geeigneten Orte, seinen Aufenthalt nehmen, um ohne Ver-
zug und Unterbrechung das Nöthige bis dahin, wo die Acten zu der für den oder die Au-
geschuldigten zu fertigenden Hauptvertheidigung vorgelegt werden können, zu expediren.
. 5.
Die Competenz solcher Commissarien soll sich nicht blos auf den betreffenden Geriches-
bezirk beschränken, sondern sich über den Bereich aller Gerichte des Landes, ohne Rücksicht
auf Exemtionen und Gerichtsstands-Privilegien, dergestalt erstrecken, daß sie, zum Behuf
der von ihnen zu führenden Uncersuchung, Personen, unter welcher inländischen Gerichtsbar-
keit dleselben stehen mögen b, unmittelbar (blos uncer Benachrichtigung der ordentlichen
Obrigkeit) zur Vernehmung, Abhörung als Zeugen, Confrontarion u. s. w. vor sich laden,
nöthigenfalls mit deren Verhaftung verfahren, auch sich, nebst dem etwa nörhigen Gefolge,