(177 )
52.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegi,
den allgemeinen Wegfall der Bierladezettel betreffend;
vom 13ten November 1829.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. cc. 2c.
Liebe getreue. Nach Vorschrift des Trank-Steuer-Ausschreibens vom Zten Maͤrz
1819, 9. 6 und 19, ist die Ausstellung und Abgabe der Ladezettel bei dem Werschro-
ten des Biers, blos im Betreff der firirten Ritkerguks= und sonstigen Landbrauereien, so-
wie derjenigen Städte, welchen, auf ihr Ansuchen, Tranb-Steuer-Fira bewilligk worden
sind, aufgehoben, wogegen diese Controlirungsmaßregel in Ansehung der übrigen städei-
schen Brauereien bisher fortbestanden hat.
Wir finden jedoch für angemessen, daß die Ausstellung, Abgabe und Einrechnung
der Bierladezettel nunmehr auch in Ansehung der mit der Tranksteuer nicht firirten
Brauereien eingestellt werde, und mirhin diese Concrole gänzlich in Wegfall komme, so
daß es auch der Einsendung der, blos auf die Ladezettel Bezug habenden, bisher noch we-
gen sämmclicher nicht brouberechtigten Rictergüter, Döefer, einzelner Güter und Häuser
einzureichen gewesenen Einschroreregister und Vacatscheine nicht weiter bedarf.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten und daran Unsern Wil-
len und Meinung zu vollbringen "
Gegeben zu Dresden, am 1 3ten November 1829.
G. F. von Watzdorf.
Heinrich Plaz.
Ausgegeben zu Dresden, am 23en November 1329.