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Gesetzfämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
31.
53.) Verordnung der Landesregierung,
die Todtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes und die dafür zu
leistende Entschädigung betreffend;
vom 54en December 1829.
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Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Es ist bereits zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht worden, daß Wir, zur Abwendung
der im Koͤnigreiche Boͤhmen, zum Theil nahe an der diesseitigen Grenze, ausgebrochenen
Rinderpest, den Vieheintrieb und die Einfuhr von gifttragenden Gegenstaͤnden aus Böh-
men untersagt, und zur desto kraͤftigern Handhabung der angeordneten Sperre, außer den
vorschriftmaͤßigen Unterthanenwachen an der Grenze, einen Militaircordon haben aufstellen
lassen.
Nun ist zwar zu hoffen, daß diese Maßregeln das Eindringen jener verheerenden
Viehkrankheit in Unsere Lande verhindern werden, indem auch die seitdem in dem Ober—
laufitzer Dorfe Ruppersdorf vorgekommenen Spuren derselben, nach den angestellten Eroͤr—
terungen, ihren Grund lediglich in dem vor Anlegung der Sperre stattgefundenen Eintrieb
pohlnischen Rindviehes gehabt, und die dagegen sofort ergriffenen kraͤftigen Veranstaltungen
Gesetzsammlung 1829. (38,)