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Gesetz sammlung
für das
Königreich Sachsen.
33.
—.-eg.-
56.) Decret an den Geheimen Rath,
die Hypotheken-Annotationen bei der #ehns-Curie betreffend;
vom 2t69en December 1820.
S. Kdnigl. Majestät ꝛc. rc. 2c. genehmigen, auf den von der Landes-
regierung, unkerm 2 3 bten October dieses Jahres, unterthänigst erstatteten Vortrag und auf
das darüber vom Geheimen Rathe, uncerm 1 Aien vorigen Monats, beifällig eröffnete Guc-
achten, daß hinsichrlich dessen, was in dem Mandace vom 4 #en Juni dieses Jahres,
die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und einige damic in Verbindung ste-
bende Bestimmungen betreffend, und in dem Mandate von demselben Dalo, einige
Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend, über die An-
merkung und Eintragung in das Consens-Buch verordnet ist, in Ansehung der bei
der Landesregierung relevirenden Gücer und anderer bei ihr in Lehn oder Erbe zu
reichenden Gegenstände, es, bis auf anderweite Anordnung, bei der zeitherigen Einrich-
kung der Confirmations= und Consens = Acten dergestale bewende, daß die in obge-
dachten beiden Mandaken erwähnten Hypotheken - Annotationen lediglich durch Einver-
leibung der Concepte der desfallsigen Annorations-Scheine in die gedachten Acten be-
Gesetzsammlung 1829. ( 40 )