Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Art. 9. 
F.) Schwarzburg-Rudolstade hebe, den contrahirenden Skaaten gegenüber, die beste- 
bende Abgabe von den Handelsreisenden auf. 
Art. 10. 
G.) Reuß-Schleicz wird die Uncerthanen der gedachten Staaten, namenllich auch 
rücksichtlich des Gleits von dem erkauften Rindvieh, den Inländern gleich stellen, so daß 
sowohl Käuser, als Verkäufer von je — 20 Groschen Kaufwerth, statt der bei Auslän- 
dern bisher ublich gewesenen 4 Pfennige, nur 2 Pfennige zu entrichten haben sollen; auch 
läße es die unter der Benennung Cenenergeld bestehende Durchgangsabgabe, zu Gunsten der 
contrahirenden Staaten, fallen. 
Art. 11. 
II.) Reuß-Lobenstein und Ebersdorf hebe die Ausgangsabgabe von Kämmwolle und 
feinem Garn, zu — 8 Groschen — vom Cenener und — — 1 Pfennig vom Pfund, 
vorbehältlich der Wagegebühren, auf. 
Art. 12 
Die in vorstehenden Artikeln 4— 11 namhafe gemacheen Folgen der in den Artikeln 
2 und 3 festgesehbzten Principien sind blos als Beispiele zu betrachten, welche die nicht na- 
mentlich genannten, aber nothwendigen sonstigen Folgen und überhaupt die weitere conse- 
quente Durchführung der Geundsätze dieses Vertrags keinesweges ausschließen sollen. 
Art. 13. 
Hinsichtlich aller der, Gemeinden, Corporationen, oder Privaken zuständigen Erhe- 
bungen an Wege-, Brücken= und Pflaster-Gelde, Anlagen zur Tilgung der Communschulden 
und dergleichen schon jetzt bestehenden örtlichen Abgaben, bebält es überall sein Bewenden. 
Die vereinigten Reglerungen sagen sich jedoch zu, dabin wirken zu wollen, daß die hier und 
da etwa noch bestehenden Beeinträchtigungen des nachbarlichen Ma kiverkehrs durch Abga- 
ben an Innungen, welche den Ausländer härter treffen, als den Inländer, dem Haupe- 
peincipe dieses Vertrags gemäß, moöglichst abgestellt werden. 
Art. 14. 
Ausgenommen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 sind ferner: 
a) die Abgaben von Brannewein, Bier, Wein, Most und Essig; 
b) das Gleire, insofern es vom Inländer und von der inländischen Waare in gleicher 
Maße erboben wird; auch verstehe es sich von selbst, daß die, rücksichtlich gewisser Stande, 
oder gewisser Baucen hergebracheen Gleitsbefreiungen eben so wenig, als die bier und da 
den Inländern wegen des Hausbedarfs, oder in Beziehung auf den Verkehr innerhalb einer 
Amtsgrenze, oder eines Gleitsbezirks, eingeräumte Gleitsbefreiung auf die Unterthanen der 
nbrigen Lande iegend eine Anwendung finden können;
	        
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