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Art. 17.
Diesenigen Fabrikate des Königreichs Sachsen, welche durch einen darauf angebrachten
Sctempel, oder sonst auf eine, nach dem Ermessen der Regiebeamten, gungende Weise, als
inländische Fabrikate nachgewiesen sind, und aus den contrahirenden Sraaten wieder nach
dem Königreiche Sachsen zurückgebracht werden, sollen fortwährend als inländisch behandelt
und daher niche nur grenzaccisfrei gelassen, sondern auch bei dem Verkaufe nur mit den
inländischen General-Consumtions-Accis-Sätzen belegt werden.
Art. 18.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich eines Miß.-
brauchs, oder gar einer Verfälschung der Certificate schuldig machen, diese Vergehen, so
bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vorherige Regquisition, zu untersuchen
und nach den Gesetzen ihres Landes zu bestrafen.
Art. 10.
Die Dauer dieses besondern Vertrags wird vorerst, gleich dem über den allgemeinen
Handelsverein am 2 Aten dieses Monats geschlossenen Vertrage, bis zum 3 Illen December
1834 festgesetzt.
Art. 20.
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll sofort nach dem Eingange aller Genehmigungsurkunden
zu dem im vorstehenden Artikel genannten allgemeinen Vertrag ratificiet und die Ratifica—
tionen sollen baldmoͤglichst ausgewechselt werden.
Urkundlich ist dieser Vertrag von saͤmmtlichen Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und be-
siegelt worden.
So geschehen Cassel, am Neun und Zwanzigsten September Eintausend Achthundert Acht
und Zwanzig.
Hans Georg von Carlowißz. (19 Carl Friedrich Anton von Conta,
für mich und für den Herrn wirklichen
geheimen Rath, D. Schweitzer.
Dietrich Freiherr von Stein. —* Ernst Braun, für mich
und den Herrn wirklichen gebeimen Rath
Freiherrn von Carlowitz.
Carl Johann Heinrich Ernst (19 Christian Wilhelm Schwars.
Edler von Braun.
2 Gustav Adolph von Strauch.