Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Art. 17. 
Diesenigen Fabrikate des Königreichs Sachsen, welche durch einen darauf angebrachten 
Sctempel, oder sonst auf eine, nach dem Ermessen der Regiebeamten, gungende Weise, als 
inländische Fabrikate nachgewiesen sind, und aus den contrahirenden Sraaten wieder nach 
dem Königreiche Sachsen zurückgebracht werden, sollen fortwährend als inländisch behandelt 
und daher niche nur grenzaccisfrei gelassen, sondern auch bei dem Verkaufe nur mit den 
inländischen General-Consumtions-Accis-Sätzen belegt werden. 
Art. 18. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich eines Miß.- 
brauchs, oder gar einer Verfälschung der Certificate schuldig machen, diese Vergehen, so 
bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vorherige Regquisition, zu untersuchen 
und nach den Gesetzen ihres Landes zu bestrafen. 
Art. 10. 
Die Dauer dieses besondern Vertrags wird vorerst, gleich dem über den allgemeinen 
Handelsverein am 2 Aten dieses Monats geschlossenen Vertrage, bis zum 3 Illen December 
1834 festgesetzt. 
Art. 20. 
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll sofort nach dem Eingange aller Genehmigungsurkunden 
zu dem im vorstehenden Artikel genannten allgemeinen Vertrag ratificiet und die Ratifica— 
tionen sollen baldmoͤglichst ausgewechselt werden. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von saͤmmtlichen Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und be- 
siegelt worden. 
So geschehen Cassel, am Neun und Zwanzigsten September Eintausend Achthundert Acht 
und Zwanzig. 
Hans Georg von Carlowißz. (19 Carl Friedrich Anton von Conta, 
für mich und für den Herrn wirklichen 
geheimen Rath, D. Schweitzer. 
Dietrich Freiherr von Stein. —* Ernst Braun, für mich 
und den Herrn wirklichen gebeimen Rath 
Freiherrn von Carlowitz. 
Carl Johann Heinrich Ernst (19 Christian Wilhelm Schwars. 
Edler von Braun. 
2 Gustav Adolph von Strauch.
	        
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