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VII. Das S. 28 s. 10 der Gleitsordnung angeordnete besondere Gleite wegen frem-
der irdener Tabakspfeifen, von 3 Groschen vom einspännigen Karren, 8 Pfennige vom
Schubkarren, 4 Pfennige von der Trache, wied aufgehoben und auf selbige das allgemeine
Gleite wie vom Centnergut, nach S. 19 der Gleltsordnung, angewendert.
VIII. Wollene Zeuge (Tücher, Casimire u. s. w.) aus den genannten Staaten wer-
den, gleich den inländischen Fabrikaten dieser Art, nach S. 5 F. 14 des Nacherags vom
Jahre 1826, als Centnergut mit 2 Groschen 6 Pfennige vom Pferde und 1 Groschen
vom Wagen vergleitet, und dagegen das besondere Gleite auf ausländische Zeugwaaren zu
2 Groschen 6 Pfennige vom Cenener aufgehoben. Baumwollene Zeugwaaren aus den
Vereinelanden sollen bünftig, gleich den wollenen Zeugen, als Centnergut vergleitet werden.
IX. Das Gleite von den in das Amt Cahla zum Behuf der Langholzflöße eingebrach-
ten Langfloßhölzern, zu 3 Groschen von jeder zweispännigen Fuhre, wird aufgehoben und
von diesen Stammbölzern, wie von den aus inländischen Waldungen zur Langholzflöße kom-
menden, nach §. 34 des gedachten Nachtrags, außer dem Floß-, Zoll- und Stempel-Gelde,
eine weitere Gleitsabgabe niche entrichtet.
X. Töpferwaaren aus den Vereinslanden, welche auf Märkee innerhalb der Vereins-
grenzen verführt werden, entrichten künfrig, unter analoger Anwendung der Bestimmung
S. 10 des Nachtrags, die geringern Gleitssäße, nämlich:
ein einspanniger Wagen . « -. 2 Groschen,
ein zwei= und mehrspänniger Wagen . 3
Die Töpfer in Kohren werden, bei Verfuͤhrung ihrer Waare auf einen Markt in einem
Vereinslande, hiernach ebenfalls behandelt, und entrichten außerdem im Altenburgischen
Amtsbezirke, wie bisher, von zwei- und mehrspaͤnnigen Wagen anstatt 5 Groschen, nur
4 Groschen und retour 2 Groschen, vom einspaͤnnigen Wagen dagegen kuͤnftig auch außer
den Maͤckten nur 2 Groschen.
Altenburg, den 2 7' en November 1828.
Herzoglich Sächsisches Geheimes Ministerium.
von Trükschler. E. von Braun.
Ausgegeben zu Dresden, am 2 4 4en Jannar 1829.