Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 3638 ) 
22.) Püublicandum, 
die Erläuterung einer obho 16. des Gencralis vom 22sten Februar 1817 
enthaltenen Bestimmung betreffend; 
vom 5i8n Mai 1830. 
Nachdem Se. Königl. Majestät von Sachsen, ꝛc. ꝛc. ꝛc. fuͤr angemessen 
befunden haben, die im 9. 16 des Generalis vom 22sten Februar 1817, die Cautio— 
nen und Deposicen bei den Königl. Cassen, ingleichen das Pensionswesen betreffend, enr- 
haltene Bestimmung, nach welcher eine Pension erlöschen soll, wenn der Empfänger in 
activen Dienst tritt, dahin zu erläukern, daß unter diesem nicht blos der Königliche, son- 
dern auch ein anderer Dienst bei einer öffentlichen Behörde und Anstalt, welcher einen 
ausreichenden lebenslänglichen Unterhalk sichert, zu verstehen sei; 
Als wird Solches, auf Sr. Königl. Majestäc Allerhöchsten Befehl, andurch zur 
allgemeinen Kenneniß gebrachte. 
Dresden, am 5°cen Mai 1830. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
Freiherr von Manteuffel. 
  
Franz Friedrich Vogel, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 121 Juni 1830.
	        
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