Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(90) 
. 3. 
Der Geburtshelfer hat vor allem zu versuchen, das Kind auf dem natürlichen Wege 
zur Wele zu bringen. Insofern dieser Versuch unanwendbar ist, oder niche gelingt, ist 
zum Kaiserschnite zu verschreiten. 
. 4. 
Vor der Operation des Kakserschnicts sind jedoch, insofern nicht aus den vorhande- 
nen Anzeigen, oder aus den vorbergegangenen Umständen, mit Sicherheit auf den Tod der 
Mutter zu schließen ist, die vorschriftmäßigen Versuche zu deren Wiederbelebung zu 
machen. 
. 5. 
Sind diese Versuche vergeblich angewendee worden, so bat der Geburkshelfer den 
Kalserschnitt entweder selbst vorzunehmen, oder durch einen legitimirten Wundarzt vor- 
nehmen zu lassen, um dadurch das Kind zur Welre zu bringen. Diese Operation ist 
aber mic der nämlichen Worsiche, wie an einer Lebenden, zu unternehmen. 
6. 
Von dem Erfolge bat der Geburrshelfer dem beereffenden Physicus unverzöglich 
Anzeige zu machen. 
. 7. 
Die Versuche zu Rektung des Kindes sind nur dann zu unterlassen, wenn entwe- 
der anzunehmen ist, daß die Mutter schon innerhalb der ersten acht und zwanzig Wo- 
chen der Schwangerschaft starb, oder wenn, bei verspätigter Herbeiholung eines Geburts- 
belfers, entweder schon an der Mutter Zeichen der Fäulniß wahrzunehmen sind, oder 
der bereits erfolgte Tod des Kindes aus andern Gründen sicher zu erweisen fst. 
*-x 
Auch die herbeigerufenen Leichenwäscherinnen, ingleichen die Geistlichen und die 
Obrigkeiten, denen der Tod von Schwangern und Kreißenden bekanne wird, haben dar. 
auf zu sehen und, insofern es noch Zeit ist, dafür zu sorgen, daß die Versuche zu Ret— 
tung des Kindes niche uncerbleiben.
	        
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