Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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mit Sonnenaufgang, jedoch nicht vor fuͤnf Uhr, auf dem ihm zur Arbeit angewiesenen 
Orte zur Stelle seyn und den Dienst antreten, und darf in allen Monaten denselben nicht 
eher, als mit Sonnenuntergang wieder verlassen; es waͤre denn, daß ein spaͤterer Antritt, 
oder ein zeitigerer Abgang durch Vertraͤge, verjaͤhrte Gewohnheit, oder rechtskraͤftige Ent- 
scheidungen, wobei es bewendet, festgesetzt waͤre. Dagegen soll ein fruͤherer Antritt, oder 
ein späterer Beschluß der Arbeit, als bier vorgeschrieben ist, selbst dann nicht Statt 
haben, wenn solcher gleich in Verträgen, rechtlichen Entscheidungen, oder durch Herkommen 
begründet wäre, insofern nicht etwa die zu leistenden Arbeiten, ihrem Endzwecke nach, 
nur in der Nachtzeit, oder in frühern oder spätern Stunden des Tags verrichtet werden 
können. 
Wo es übrigens auf eine besondere Weise rechtsbegründet ist, daß die Fröhner schon 
den Abend vorher an dem Orte der Dienstleistung eintreffen, da hat es hiebei auch ferner 
sein Verbleiben. 
b) bei halben Bei Diensten, welche blos Vormiktags geleistet werden sollen, richtker sich der Anfang, 
Frohntagen. und bei bloßen Nachmittagsfrohnen der Beschluß der Arbeic ebenfalls nach den in diesem 
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen, dagegen das Ende der Vormictags= und der An- 
fang der Nachmictags-Frohnen nach der jedesmaligen Ortsgewohnheit in Bestimmung der 
Mitcagsstunden für die ökonomischen Arbeiten. 
Gemeinsame Die einzelnen Fröhner sollen aber weder bei ganztägigen, noch bei halbtägigen Frohnen 
S nach ihrem Eintreffen mit dem Anfang ihrer Arbeit auf die Ankunfe der übrigen warten, 
zen und halben noch auch damic zur Unzeit aushören, wenn einer von ihnen sich aus irgend einer beson- 
Frohntage. dern Ursache zeitiger enefernt. 
s. 14. 
Ruhestunden. Den Froͤhnern muͤssen Ruhestunden gelassen werden, und zwar vom 2 lsten März bis 
21sten September den Spannfroͤhnern Vormittags eine, Mittags zwei und Nachmittags 
wieder eine, den Handfroͤhnern aber auf jede dieser drei Tageszeiten eine. Bei der 
Erntearbeit muͤssen jedoch die Handfroͤhner in der Vormittagszeit sich mit einer halben 
Stunde begnuͤgen. 
In der Zeit vom 21sten September bis 2 1sten März hingegen fallen bei beiderlei Fröh- 
nern die Frühstücks= und Vesper-Stunden ganz weg. Sind die Handfröhner zu bloßen 
Handlangerdiensten bei Handwerksarbeiten angestellt, so müssen sie sich im ganzen Jahre 
nach den in der Gegend üblichen Feierstunden der Handwerker richten. Wenn aber die 
Lettern über ihren Handwerksbrauch mehrere Stunden arbeiten, so sind die Fröhner dabei 
Handlangerdienste zu leisten nicht verbunden. " 
C. 15. 
S#adung bei Den Spannfröhnern kann zwar nicht angesonnen werden, die Spannfuhren in der 
Spanndiensten. Art doppelt zu thun, daß sie verbunden wären, bei einer Spannfuhre, sowohl auf dem
	        
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