Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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des gehenden und treibenden Muͤhlzeugs, der Kalksteine und Ziegelerde, oder der Röhren 
zu den bei dergleichen Gebaͤuden befindlichen Roͤhrfahrten anzusinnen. 
F. 46. 
Spann-Bau- Die gesetzlichen Spann-Baudienste erstrecken sich nur auf das Anfahren der zum 
Dienste; auf wirklichen Baue selbst und zur Reparakur der Gebäude erforderlichen Baumatekialien, 
welche Verrich- . . .,· 
Mg«,s«-chsokkeineswegsaberaufandreFuhremwelcheaußerdembetGelegenhectdesBauesvorkoms 
che erstrecken, men, z. B., nicht auf das Wegfahren des Schuttes und der alten abgebrochenen Bau— 
auf weche materialien an Brecern, Balken, Dielen und dergleichen; nicht auf das Anfahren von 
Mlastersteinen, insofern sie nicht zum Pflastern der Wohn= und Wirthschafts-Gebäude, 
Vieh= und Döünger-Stätten bestimmt sind; nicht auf das Anfahren der Bretklöter in 
die Schneidemöüblen. 
¾ 47. 
Surichtung des Alles anzufahrende Bauholz muß ausgeästee und abgewipfelt seyn. 
ufahrend 
In diesem Zustande (rund oder rauh) muͤssen die Spann-Baufröhner die Bau- 
stämme jeder Holzsorte, die am untern Stammende weniger, als siebenzehn Zoll im 
Durchmesser halten, anfahren. Diejenigen starken Baumstaͤmme jeder Holzsorte hinge— 
gen, welche am untern Stammende siebenzehn und mehrere Zoll im Durchmesser halten, 
sind von den Spann-Baufröhnern nur sodann anzufahren, wenn die Stämme auch 
bewaldrechrige, das heiße, auf vier Seiten mie der Are aus dem Gröbsten behauen sind; 
daß aber die Stämme auch schon beschlagen, d. H. scharfkantig bearbeitet werden sollen, 
können die Fröhner nicht verlangen. 
. 48. 
Geräthschaften Soviel die Geräthschaff#en ankang, welche beim Erholen des Bauholzes gebrauche 
bur Burluus werden, so müssen die Fröhner, wie bereits oben 9. 11 wegen der Ackerdienste ver- 
ordner worden, die erforderlichen Geräthschaften, so wie sie dieselben zu Arbeicen der Art 
in ihrer eigenen Wirthschafe selbst brauchen, auch Schiff und Geschirr mibbringen. 
Wenn aber zur Anfuhre der Baumaterialien größere Stockwagen nöthig sind, als 
die Anspänner in ihren eigenen Wirthschaften brauchen, so hac der Bauende für derglei- 
chen Wagen selbst zu sorgen. 
# 40. 
de, Bestmmung Konn die Herrschafe das Bauholz nach forstmaßigen Grundsätzen aus ihren eigenen, 
her das Bau= zum Rietergure gehörigen Waldungen encnehmen, so muß sie solches zum Baue verwenden,
	        
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