Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(∆ 148 ) 
. 82. 
Auswahl des Die Herrschaft hat bei der Ermiethung die Auswahl, welche von den Unterthanen— 
Zwanggesiudes. sindern sie in den Zwangdienst nehmen will. 
. 83. 
boskaufen. Das Loskaufen vom Zwangdienste, wenn es nicht von sämmtlichen diesem Dienste 
unterworfenen Uncerthanen eines Erbgerichtsherrn bewirkt werden kann, wozu die Geneh- 
migung der Landesregierung nur in dem Falle erforderlich ist, wenn es auf immerwährende 
Zeiten geschieht, ist in einzelnen Fällen nur dann zulässig, wenn anstate des in einem Jahre 
sich loskaufenden Zwangdienstboren in dem nämlichen Jahre von der Herrschaft ein frei. 
williger Dienstboce gemiethet wird. 
Andere Vereinigungen über das Freilassen, welche einen ungebührlichen Vortheil der 
Herrschafe bezwecken, werden hiedurch, unter den auf den Betrug gesetzten Strafen, ernstlich 
untersage. 
6. 84. 
„Nelerre= Reserve-Zwanggesinde, neben dem ordentlich ermietheten Zwanggesinde, gleich Anfangs 
Swang-Geßinde, zu der . 60 bestimmten Ermiethunzszeie mit zu ermiethen, um bei Oienstbehinderungen 
oder Unterbrechungen des ordentlich ermietheten Zwanggesindes sogleich und immer Stell- 
vertreter zum Zwange in Bereitschaft zu haben, wird künftig nur in dem Falle gestattet, 
wenn dem Erdbgerichtsherrn ein Befugniß dazu überhaupk, oder zu einer bestimmten 
Anzahl desselben, aus klaren Erbregistern, oder andern Vererägen, oder auch vermöge 
rechtskräftiger Entscheidungen, oder rechtsgültigen Herkommens zustehe. 
. 5. 
Gesinde-3Zwang= Das Lohn für das dem Zwangdienste im engern Sinn uncerworfene Gesinde wird, da 
Kohn. es zum Theil so gering ist, daß selbst die unenebehrlichsten Kleidungsstucke und Nebenbe- 
dürsnisse nicht mehr davon bestritten werden können, bei den veränderten Zeicumständen also 
bestimmt, daß an den Orten, wo niche vielleiche schon höhere Säte, bei welchen es solchen- 
falls zu lassen ist, bestimme sind, künfeig vom Anfange des nächsten Dienstjahres, ohne 
Umerschled der Kreise, folgender jährlicher Lohn gegeben werden soll, als: 
einem Schirrmeisterr zhzwanzig Gülden Meihnisch, 
einem Voige zwanzig - 
einem Großkneche acdhtzehn 
einem Mitcelkneche funfzehn 
einem Hausknechte deeizehn 
einem Kleinknechte. . zwölf 
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