Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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denselben an die ihnen vorgesetzten Behörden einzureichenden amelichen Schriften auf 
ungestempeltes Papier geschrieben werden mögen, der Bekrag des, nach Beschaffen- 
beit des Gegenstandes, zu verwendenden Seempelpapiers aber in der Folge, 
wenn in der betreffenden Sache Kosten zu erlangen sind, mit diesen leßtern 
zugleich eingebracht und ein auf die eingezogene Summe lautender Stempelbo- 
gen zu den Acten cassirt werden solle. 
Wir begehren demnach an euch gnädigst, ibhr wollet obige Erläutcerung eures Orts 
in Obacht nehmen. - 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden ge- 
wogen. 
Gegeben zu Dresden, den 18ten August 1830, 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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