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32.) Reseript des Geheimen Rathes
an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
eine die Stempelabgabe betreffende Erlauterung betreffend;
vom 18Sten August 1830.
Von GOT#S Gnaden, Anton, König don Sachsen 2c. 2c. 2c.
Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe getreue. Wir haben Uns, auf den Antrag Un-
sers Ober-Steuer-Collegil, bewogen gefunden, die in dem wegen der Stempelabgabe
unkerm 4ten September 1822 erlassenen Mandace §. 2, sub c. enthaltene Disposi-
tion anderweit dahin zu erläurern,
daß niche blos die Relationen und Anzeigen der Ameslandrichter und übrigen,
in der angezogenen Geseßstelle benannten Personen und der amrcsässigen Ge-
richte, sondern überhaupe die von den bei allen und jeden Gerichts= und obrig-
keitlichen Behörden zur Justiz, Polizei und Verwaltung bestellten untergeordne-
ten Officialen, folglich auch von den Localgerichespersonen der unter Patrimo-
nialgerichtsbarkeit stehenden Ortschaften, Viertelsmeistern und vorstädtischen Ge-
richtspersonen in Städten, Commun= und Kirchen-Vorstehern u. s. w. amelich
ausgestellten Zeugnisse, von ihnen zu erstactenden Anzeigen und sonstige von
denselben an die ihnen vorgesetzten Behörden einzureichenden amtlichen Schriften
auf ungestempeltes Papier geschrieben werden mögen, der Betrag des, nach Be-
schaffenheit des Gegenstandes, zu verwendenden Stempelpapiers aber in der
Folge, wenn in der betreffenden Sache Kosten zu erlangen sind, mit diesen
letztern zugleich eingebrache und ein auf die eingezogene Summe lautender
St#mpelbogen zu den Acten cassirt werden solle.
Es ist daher auch an euch Unser gnädigstes Begebren, ihr wollec eures Orts die
obige Erläuterung ebenfalls in Obacht nehmen.
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wie sind euch mie Gnaden ge-
wogen.
Gegeben zu Dresden, den 1 8ten August 1830.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Johann Daniel Merbach.