Gesetzsammlung
önigreg Sachsen.
30.
42.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu
Budissin,
an sämmtliche Gerichtsobrigkeiten des oberlausitzischen Landkreises,
die Verpflichtung der Hebammen betreffend;
vom 6ten October 1830.
Anton „ von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #c.
Liebe getreue. Zu Erleichterung der Gerichtsobrigkeiten und Gemeinden, in Hinsiche
auf die in dem Mandake vom 8ten Mai 1819. 5. 9. ertheilte Vorschriff, nach wel-
cher von keiner Obrigkeic, bei Strafe, eine niche nach diesem Geseße gebildee und ge-
prüste Hebamme angestellt werden soll, bestehet in der Oberlausiß die wohlthäctige Ein-
richtung, daß alljährlich, auf Kosten der Provincialcassen, einige zu Erlernung der Heb-
ammenkunst gqualisicirte Subjecte in der Entbindungschule zu Dresden unterrichtet und
mit den nöthigen Instrumenten versehen werden.
Nach einer von Unsern getreuen Landständen der Oberlausic erstatkeken Anzeige har
sich jedoch neuerlich eine solche, auf landständische Kosten gebildete und bereits angestellte
Hebamme aus dem ihr angewiesenen Districce heimlich entfernt und im Auslande nie-
dergelassen, auch die für sie angeschafften Instrumence mit sich genommen, ohne wegen
des für sie gewährten Aufwandes eine Entschädigung zu leisten.
Gesetzsammlung 1830. ( 38 )