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46.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegü#,
die Erlduterung und Abänderung des 4506en §. der Bekanntmachung vom
42ten November 1828, die kCand= und Miethkutscher und deren Abgabe
betreffend;
vom 4ten November 1830.
Ihro Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen 2c. und Ihro Konigl. Hoheit,
der Prinz Mitregent, baben, zu mehrerer Begünstigung und Erleichterung des rei-
senden Publikums und der mit Verrichtung von Personenfuhren sich nährenden Ein-
wohner, für angemessen erachtet, den 15ten é. der Bekanntmachung des Geheimen
Finanz-Colletzi, die Land= und Miethkutscher beereffend, vom 1 2en November 1828.
dahin erläutern und abändern zu lassen, daß den Lohnkutschern, Fuhrleuten und an-
dern Pferde-baltenden Einwohnern nachgelassen seyn soll, Reisende, welche auf einem
Poststations-Punkte, oder in einem auf einer Poststraße gelegenen Orte, mie gemiethe-
ten Pferden ankommen, sofort weiter oder zurück zu befördern, ohne an den Ablauf
gewisser Stunden gebunden zu seyn, jedoch mie Beibehaltung der, bereits in der Post-
ordnung vom Jahr 1713. 6. 10. Punke 7, enthaltenen Beschränkung, daß die Wei-
terbesörderung nicht mie abgewechselten, voraus= oder entgegengesendeten Pferden ersol-
gen dürse; wie denn überhaupt die im . 17. der eingangsgedachten Bekanntmachung
enthaltene Bestimmung, nach welcher Lohnkutscher und andere Fuhrleuce, welche Rei-
sende regelmäsig von einem Orte zum andern befördern, und damit ein eignes Ge-
werbe treiben, diese Reisen nicht an bestimmten Tagen der Woche oder des Monats
verrichten, noch dieserhalb eine öffentliche Bekanntmachung ergehen lassen dürfen, hier-
durch nochmals eingeschärfe wird.