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Malzes auszuhaͤndigen. Die Saͤcke hat der Brauende mie seinem Namen zu bezeichnen,
auch hat derselbe dem Einnehmer die Muͤhle anzuzeigen, in welcher er das Malz schroten
lassen will.
. 7.
Kein Müller darf das Malz zum Schroken in seine Mühle aufnehmen, wenn ihm Vorschriften
nicht die Quictung über die bezahlte Biersteuer (der Bier-Steuer-Zettel) zugleich mie für die Müller.
übergeben wird.
K. 8.
Wenn der Müller das geschrokene Malz abliefert, hac er auch die Quittung gleichzei-Fortsetzung.
tig zurückzugeben, von ihr jedoch, damit sie niche nochmals gebraucht werden kann, vorher
den halben Stempel abzuschneiden. ·
Ho 9.
Der Brauende, welcher das Malz ohne Entrichtung der Biersteuer zur Muͤhle ge- Contraven—
schafft hat, verfaͤllt in eine Geldstrafe, welche dem sechs fachen Betrage der hinterzogenen kionsstrafen für
Biersteuer gleichkommt. à) den Brauen-
6. 10. den,
Der Muͤller, welcher das Malz ohne beigefuͤgten Bier-Steuer-Zettel, oder, wenn es b) den Muͤller.
nicht zum Bierbrauen bestimmt ist, ohne die nach 9. 5 erforderliche Beimischung von un-
gemalztem Getreide annimmke, unterliegt einer Geldstrafe von fünf Thalern — — für
jeden Contraventionsfall; die unterlassene Abschneidung des halben Stempels wird jedesmal
mit zwanzig Groschen bestraft.
. 11. Vertretung der
Der Brauherr sowohl, als der Müller sind schuldig, ihre Leute bierunter zu verkreken. s#ntergebenen“
tionen.
Sämmtliche 9. 9 und 10 geordnete Strafen fallen Unserer Bier = Steuer = Casse Wohin die
anheim. Strafen an-
heimfallen.
0. 12.
An der von jeder Malzlieserung zur Mühle zu entrichtenden Biersteuer darf ekwas, Nicht Statt fu.
unker dem Vorwande von Frei= oder Fülle= oder umgeschlagenen Bieren, niche gekürze dende Abzüge.
werden.
. 13. ,
. . . „ . % Bier-Steuer-
Anstatt der bisherigen Bier-Steuer-Befreiungen werden fortan — gegen gänzlichen Befreiungen
Wegfall derselben — nachbemerkte Aequivalente bewillige: un Aequiva-
1) Jeder Rittergutsbesizer, auch wenn er den Brauurbar nicht ausüben, oder nur 1) uen Ritter-
für sein eignes Bedürfniß zu brauen, oder auch in fremden Brauereien zuzuschücken be= gutsbesiter.
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