Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Malzes auszuhaͤndigen. Die Saͤcke hat der Brauende mie seinem Namen zu bezeichnen, 
auch hat derselbe dem Einnehmer die Muͤhle anzuzeigen, in welcher er das Malz schroten 
lassen will. 
. 7. 
Kein Müller darf das Malz zum Schroken in seine Mühle aufnehmen, wenn ihm Vorschriften 
nicht die Quictung über die bezahlte Biersteuer (der Bier-Steuer-Zettel) zugleich mie für die Müller. 
übergeben wird. 
K. 8. 
Wenn der Müller das geschrokene Malz abliefert, hac er auch die Quittung gleichzei-Fortsetzung. 
tig zurückzugeben, von ihr jedoch, damit sie niche nochmals gebraucht werden kann, vorher 
den halben Stempel abzuschneiden. · 
Ho 9. 
Der Brauende, welcher das Malz ohne Entrichtung der Biersteuer zur Muͤhle ge- Contraven— 
schafft hat, verfaͤllt in eine Geldstrafe, welche dem sechs fachen Betrage der hinterzogenen kionsstrafen für 
Biersteuer gleichkommt. à) den Brauen- 
6. 10. den, 
Der Muͤller, welcher das Malz ohne beigefuͤgten Bier-Steuer-Zettel, oder, wenn es b) den Muͤller. 
nicht zum Bierbrauen bestimmt ist, ohne die nach 9. 5 erforderliche Beimischung von un- 
gemalztem Getreide annimmke, unterliegt einer Geldstrafe von fünf Thalern — — für 
jeden Contraventionsfall; die unterlassene Abschneidung des halben Stempels wird jedesmal 
mit zwanzig Groschen bestraft. 
. 11. Vertretung der 
Der Brauherr sowohl, als der Müller sind schuldig, ihre Leute bierunter zu verkreken. s#ntergebenen“ 
tionen. 
Sämmtliche 9. 9 und 10 geordnete Strafen fallen Unserer Bier = Steuer = Casse Wohin die 
anheim. Strafen an- 
heimfallen. 
0. 12. 
An der von jeder Malzlieserung zur Mühle zu entrichtenden Biersteuer darf ekwas, Nicht Statt fu. 
unker dem Vorwande von Frei= oder Fülle= oder umgeschlagenen Bieren, niche gekürze dende Abzüge. 
werden. 
. 13. , 
. . . „ . % Bier-Steuer- 
Anstatt der bisherigen Bier-Steuer-Befreiungen werden fortan — gegen gänzlichen Befreiungen 
Wegfall derselben — nachbemerkte Aequivalente bewillige: un Aequiva- 
1) Jeder Rittergutsbesizer, auch wenn er den Brauurbar nicht ausüben, oder nur 1) uen Ritter- 
für sein eignes Bedürfniß zu brauen, oder auch in fremden Brauereien zuzuschücken be= gutsbesiter. 
(40)
	        
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