Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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oder, bei dessen Behinderung, dessen Stellverkreker den Vorsi führk, welcher auch die 
von dem Ausschusse zu erlassenden Schriften unterzeichnet. Außerdem haben bei demselben 
Sitz und Stimme: 
ein Mitglied des Seadtraths, 
ein Commun= oder Bürgerschafts-Repräsentank, 
— 
ein Hauptmann, 
ein Zugführer, 
zwei Rottmeister, 
vier Gardisten. 
Die schriftlichen Arbeiten besorgt ein Prokocollant, der jedoch nicht stimmberech- 
tigt ist. 
Der Stadtrath, die Commun- oder Buͤrgerschafts-Repraͤsentanten, die Hauptleute, 
die Zugführer und die Rottmeister waͤhlen diese resp. Beisitzer, und zugleich für Behin- 
derungsfälle einen Ersaßmann für jeden aus ihrer Mitte; die Wahl der Communalgar- 
disten erfolgt aber in der Arc, daß jede Compagnie durch Abstimmung nach Seimmen- 
mehrheit einen aus ihrer Mitte dazu ernennt, aus deren Zahl dann die vier Beisitzer und 
ein Ersatzmann für jeden derselben durch das Loos bestimme werden. Die Zahl der Loo- 
senden kann aber in keinem Falle weniger, als zwölf seyn; in den Städten, wo weniger, 
als zwölf Compagnieen Communalgarden besteden, hatr daher eine jede mehrere Individuen 
zu ernennen. Den Mrootocollanten erwählc die Commission. 
8. 
Unter den Mitgliedern dieses Ausschusses findee, mit Ausnahme des Präses, ein derge- 
staltiger Wechsel Scat, daß 
a) der Deputirte des Stadtraths und der Commun= oder Bürgerschafts-Reprásentan- 
ten nach zwei Jahren ausscheiden; 
b) die ache Mieglieder der Communakgarde, ohne Unterschied ihrer Chargen, bei ihrem 
ersten Eineritte zu loosen und dadurch die Ordnung zu bestimmen haben, nach welcher all- 
jährlich zwei von ihnen aus dem Ausschusse ausscheiden. 
Künftig treten jedesmal Diejenigen aus dem Ausschusse, deren Beisic vier Jahre 
gedauert hat. 
Die auskretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Wechfel der 
Mitglieder des 
Ausschusses.“
	        
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