Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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21. 
Kleidung der Die Communalgarde träge keine Unisorm, sondern thuc ihren Dienst in Civilkleidern, 
Mitglieder- und sind dabei alle milicairischen Abzeichen unzulässig. Blos den Miegliedern der bis- 
berigen Bürgergarden ist es nachgelassen, ihre Unisormen, jedoch ohne alle militairischen 
Abgeichen, noch ferner zu tragen. 
22. 
Crkennungs- Das unterscheidende Zeichen der Communalgarde ist eine weiße Binde um den linken 
gäcmahen bernk- Arm, so wie die Nummer der Compagnie und die Nationalkokarde an der Kopfbedeckung. 
disen und Aus- Die Auszeichnung der Anführer bestehe: 
zeic nung der " 
Anführer. für die Hauptleuce in einer weißen Schärpe von der rechten Achsel nach der linken 
Huͤfte, « 
fuͤr die Zugfuͤhrer in einer weißen Schaͤrpe um den Leib, 
für Rokemeister und Feldwebel in einer weißen Schleife im Knopfloche auf der 
Brust; 
Diese Abzeichen, welche von leinenen oder baumwollenen Zeuge zu verfertigen sind, 
werden nur im Dienst getragen. 
Port'epée werden von den Hauptleuten und Zugfuͤhrern der Eommunalgarde niche 
getragen; wohl aber sind verabschiedete Offiziers der Armee berechtige, ihr Port'ep 
beizubehalten. 
23. 
Bewaffnung ; .. . . 
der Communal= Die Wahl der Waffen für die Communalgarde wird von dem Communalgarden 
garde. Ausschusse, unter Vernehmung mic den Commun= oder Bürgerschafts-Repräsentanten, be- 
stimmt, und darüber an den General- Commandancen Anzeige erstattet. Für Diejenigen, 
welche sich niche selbst zu bewaffnen vermögen, hat die Commun die nöthigen Waffen an- 
zuschaffen, wobei man Allerhöchsten und Höchsten Orts nicht abgeneige seyn wird, auf die 
Anträge des Ausschusses der Communalgarde des Orts, welche diesfalls von demselben an 
den General. Commandanten zu bringen sind, nach Befinden, eine Beihülfe an Waffen 
oder Geld zu gewähren. 
si Uiber die Gebahrung mit den Waffen wird das Dienstreglement das Noͤthige be- 
immen. 
24. 
2 uͤht 4 2 e 
Wasni un Es ist dafuͤr Sorge zu tragen, daß die Communalgarde an passenden Orten und zu 
Zeiten, wo es für das bürgerliche Gewerbe und sonstige Geschäfte am wenigsten störend
	        
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